Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
- Anrufungsorgan:
Bundesrat
- Anrufungsdatum:
28.06.2019
- Anrufungsdrucksache:
- Gesetzeskategorie:
Einspruchsgesetz
- Gesamter Vorgang in DIP
- Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
Inhalt
Bundesrat schickt Zensusgesetz in den Vermittlungsausschuss
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Volkszählung 2021 muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 28. Juni 2019 beschlossen die Länder, das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat anzurufen, um das Gesetz überarbeiten zu lassen. Dieser wird sich am 6. November 2019 damit befassen.
Kritik an hohen Kosten für die Länder
Neben einigen fachlichen Änderungen, die die Umsetzung des Zensus in der Praxis erleichtern sollen, fordert der Bundesrat eine Finanzzuweisung von mindestens 415 Millionen Euro vom Bund an die Länder. Denn diese sind für die Datenerhebung vor Ort zuständig - mit erheblichem Kostenaufwand: nach derzeitigen Schätzungen kosten allein die Vorbereitungen des Zensus über 826 Millionen Euro, die Durchführung noch einmal 680 Millionen Euro.
Stellungnahme des Bundesrates nicht berücksichtigt
Daher hatte der Bundesrat in der Vergangenheit mehrfach eine Kostenbeteiligung des Bundes angemahnt - zuletzt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Zensusgesetzes (Drs. 100/19). Der Bundestag hat bei der Verabschiedung des Gesetzes die Forderung jedoch nicht berücksichtigt. Nun müssen sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss mit der Kostenfrage befassen.
Was das Zensusgesetz regelt
Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählung. Geplant sind Bevölkerungszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis sowie Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen.
Registergestützte Erhebung
Wie schon der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind, heißt es in der Gesetzesbegründung. Neben Übermittlungen behördlicher Daten, insbesondere Melderegisterdaten und bestimmter Datensätze oberster Bundesbehörden, sind auch ergänzende primärstatistische Befragungen der Bevölkerung vorgesehen.
Änderungen im Bundestagsverfahren
Der Bundestag hat den Merkmalkatalog Gebäude und Wohnungszählung um die Merkmale Energieträger für Gebäude, Leerstandsgründe, Leerstandsdauer und Nettokaltmiete für Wohnungen erweitert und eine Stichprobenregelung zu länderspezifischen Gemeindezusammenschlüssen in das Gesetz aufgenommen.
01.11.2019
Beratungsgang
6.11.2019 - Sitzung: Einigung
Ergebnis
Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zum Zensusgesetz
Bund und Länder haben sich am 6. November 2019 im Vermittlungsverfahren zur Volkszählung 2021 geeinigt: sie schlagen vor, den Bundestagsbeschluss zum Zensusgesetz in mehreren Punkten zu verändern. Die Empfehlungen betreffen vor allem die Kostenaufteilung und die Umsetzung des registergestützten Zensus in der Praxis.
Höhere Bundesbeteiligung an den Kosten
Nach dem Kompromissvorschlag beteiligt sich der Bund mit insgesamt 300 Millionen Euro an den Kosten, die den Ländern für Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung entstehen. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine Finanzzuweisung von 415 Millionen gefordert - der Bundestag in seinem Beschluss allerdings keine Regelung dazu getroffen.
Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Interviewer
Die so genannten Erhebungsbeauftragten erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die auf Sozialleistungen oder Renten nicht angerechnet wird. Dadurch sollen Behörden leichter Personen rekrutieren können, die Interviews oder Feststellungen zur Gebäudezählung vor Ort durchführen.
Antworten per Brief auch portofrei möglich
Bürgerinnen und Bürger, die ihre Auskünfte nicht online abgeben wollen, können die Erhebungsbögen auch per Brief zurücksenden – sie müssen dafür kein Porto zahlen. Dies soll zur Akzeptanz der Befragung in der Bevölkerung beitragen.
Zusammenarbeit der Behörden präzisiert
Weitere Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses betreffen die Zusammenarbeit der Behörden von Bund und Ländern bei Prüfung und Auswertung der gesammelten Daten. So wird das Statistische Bundesamt verpflichtet, den Landesämtern Daten in bestimmter Form zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, die statistischen Bedarfe der jeweiligen Ämter in deren Zuständigkeitsbereich zu decken.
Was das Zensusgesetz regelt
Das vom Bundestag im Juni 2019 verabschiedete Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählung 2021. Geplant sind Bevölkerungszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis sowie Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen.
Registergestützte Erhebung
Wie schon der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind, heißt es in der Gesetzesbegründung. Neben Übermittlungen behördlicher Daten, insbesondere Melderegisterdaten und bestimmter Datensätze oberster Bundesbehörden, sind auch ergänzende primärstatistische Befragungen der Bevölkerung vorgesehen.
Bestätigung in Bundestag und Bundesrat
Der Bundestag änderte seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend der Vermittlungsempfehlung am 7. November. Der Bundesrat stimmte dem geänderten Gesetz am 8. November 2019 zu.
Es ist seit 3. Dezember 2019 in Kraft.
05.12.2019
Ergebnis des Vermittlungsverfahrens: