Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)Grundgesetzänderung
- Anrufungsorgan:
Bundesrat
- Anrufungsdatum:
14.12.2018
- Anrufungsdrucksache:
- Gesetzeskategorie:
zustimmungsbedürftiges Gesetz
- Gesamter Vorgang in DIP
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
Inhalt
Zu der vom Bundestag aus Anlass des sogenannten Digitalpaktes verabschiedeten Änderung des Grundgesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2018 einstimmig den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder fordern in ihrem Anrufungsbeschluss die grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Möglichkeiten des Bundes zu einer aufgabenbezogenen Mitfinanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die Länder in verschiedenen Bereichen zu erweitern.
Dies betrifft zum einem den Bildungsbereich. Durch eine Investitionsoffensive für Schulen soll den steigenden Schülerzahlen, bundesweit gewandelten Anforderungen an die Gebäudeinfrastruktur sowie den Anforderungen an das Lernen in der digitalen Welt Rechnung getragen werden. Auch sollen strukturelle Lücken in der ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter geschlossen werden.
Zudem soll dem in Deutschland bestehenden regional unterschiedlichen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum begegnet werden. Dem Bund soll die Möglichkeit gegeben werden, den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit einer sofortigen Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen werden.
Schließlich ist vorgesehen, dem Bund die Möglichkeit eröffnen, durch gesetzliche Regelung die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs sowie der Entscheidung über die Befreiung von diesen Verfahren einem Land in Bundesauftragsverwaltung zu überlassen. Damit wird die bestehende einfachgesetzliche Regelung im Gesetz über die Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes verfassungsrechtlich abgesichert.
Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag in seiner Sitzung am 29. November 2018 weitere Änderungen des Grundgesetzes beschlossen:
Durch eine Ergänzung in Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes soll sichergestellt werden, dass die Länder mindestens die Hälfte der öffentlichen Investitionen in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich selbst tragen. Alternativ ist sicherzustellen, dass die mit der Finanzhilfe des Bundes gewährten Mittel je Land nicht höher sein dürfen als sämtliche öffentlich finanzierten Investitionen des jeweiligen Landes im Sinne des Haushaltsrechts in dem entsprechenden Förderbereich. Die neue Vorgabe soll dazu beitragen, dass die Finanzhilfen des Bundes im jeweils geförderten Investitionsbereich additiv zu den Investitionen des Landes wirken und Bundesmittel nicht lediglich die eigenen Investitionen der Länder ersetzen.
Die Finanzhilfekompetenz des Bundes nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur "Förderung gesamtstaatlich bedeutsamer Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur" wird mit der Zielsetzung der Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens verbunden und um die Möglichkeit zur Mitfinanzierung solcher gewichtigen, besonderen Kosten erweitert, die mit der Nutzbarmachung der Investition in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 erster Halbsatz des Grundgesetzes wird auch auf Finanzhilfen des Bundes anwendbar gemacht, die gemäß Artikel 104d des Grundgesetzes gewährt werden.
Ein neuer Absatz 3 zu Artikel 125c des Grundgesetzes stellt sicher, dass solche Finanzhilfen, die auf einer bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft getretenen Regelung beruhen und keine mindestens hälftige Mitfinanzierung der Länder in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich vorsehen, beibehalten werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Änderungen hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einstimmig angerufen.
Dieser hat die Beratungen zu dem Gesetzesbeschluss in seiner konstituierenden Sitzung am 30. Januar 2019 aufgenommen.
30.01.2019
Beratungsgang
30.01.2019 - Erste Sitzung: Vertagung unter Einsetzung einer Arbeitsgruppe
20.02.2019 - Fortsetzung der ersten Sitzung: Einigung
Ergebnis
Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Grundgesetzänderung
Bund und Länder haben sich auf eine Grundgesetzänderung zur Gewährung von Finanzhilfen insbesondere im Bildungsbereich geeinigt. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beschloss am 20. Februar 2019 einen Kompromissvorschlag.
Danach könnte der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Auch unmittelbar damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden könnten nach der vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 104c des Grundgesetzes finanziert werden. Die im Bundestagsbeschluss von Dezember 2018 enthaltene und umstrittene Formulierung, die Finanzhilfen „zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens“ zu gewähren, wurde gestrichen.
Kontrollrechte geklärt
Bei den bis zuletzt streitigen Kontrollrechten des Bundes über die Verwendung der Gelder erreichte der Vermittlungsausschuss ebenfalls eine Einigung. Nach seinem Vorschlag dürfte die Bundesregierung im Bildungsbereich von den Ländern Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen, um die zweckentsprechende Mittelverwendung zu gewährleisten. Im Übrigen bleiben die in dem Bundestagsbeschluss enthaltenen Kontrollrechte unverändert.
50:50 Regelung gestrichen
Ein weiterer Aspekt des Kompromissvorschlages betrifft die finanzielle Beteiligung der Länder an den künftigen Bundesprogrammen im Bildungsbereich, sozialen Wohnungsbau und zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs. Hierzu bestimmt der vorgeschlagene Artikel 104b des Grundgesetzes, dass die Mittel des Bundes zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereit gestellt werden. Der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext sah vor, dass sich die Länder immer in gleicher Höhe wie der Bund beteiligen müssen.
Amtierender Vorsitzende Hermann Gröhe, MdB, zeigte sich optimistisch:
Der derzeit amtierende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses Hermann Gröhe, MdB, zeigte sich unmittelbar im Anschluss an die Sitzung optimistisch:
„Der Vermittlungsausschuss hat seine Verhandlungsfähigkeit wieder einmal bewiesen. In kurzer Zeit haben wir ein gutes Ergebnis erzielt. Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Kompromiss in Bundestag und Bundesrat die notwendige Zweidrittelmehrheit findet. Besonderer Dank gilt den beiden Verhandlungsführern, Frau Staatsministerin Doris Ahnen, Rheinland-Pfalz, und Andreas Jung, MdB, die es geschafft haben, in nur drei Sitzungen der vom Vermittlungsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe wesentliche Kompromisslinien auszuloten. Damit können nun die vorgesehenen Milliarden aus dem Bundeshaushalt schon bald fließen und den Schulen in unserem Lande zu Gute kommen.“
Noch erforderlich: Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundesrat
Jetzt muss der Bundesrat dem Kompromissvorschlag noch zustimmen. Da es um eine Grundgesetzänderung geht, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abstimmung ist für den 15. März 2019 geplant. Der Bundestag hat dem Kompromissvorschlag bereits am 21. Februar 2019 zugestimmt: 574 Abgeordnete votierten in namentlicher Abstimmung dafür. Für die auch im Bundestag notwendige Zweidrittelmehrheit brauchte es 473 Stimmen.
20.02.2019
Ergebnis des Vermittlungsverfahrens: