Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend mit Mehrheit einen Einigungsvorschlag beschlossen, wonach der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2005 auf 43 Prozent gesenkt werden soll. Der Bundestagsbeschluss sah hierzu noch einen Spitzensteuersatz von 45 Prozent vor. Der Spitzensteuersatz soll darüber hinaus erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 102.000 Mark (bisher 98.000 Mark) greifen. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages sollte ein Grenzsteuersatz von 43 Prozent bereits bei 92.000 Mark erreicht werden. Durch die weitere Absenkung des Spitzensteuersatzes könne die bisher vorgesehene Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften entfallen. Gleichzeitig soll die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer durch Herabsetzung des Faktors zwei auf das 1,8fache des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags zielgenauer ausgestaltet werden, um Überkompensationen einzuschränken. Die Möglichkeit der Ansparabschreibung für Neuinvestitionen soll dagegen beibehalten werden. Darüber hinaus sieht das Vermittlungsergebnis die Erleichterung von Umstrukturierungen in Personenunternehmen vor. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll weiterhin steuerfrei bleiben. Um unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten zu vermeiden, soll die Steuerfreiheit allerdings insbesondere davon abhängen, dass die Anteile mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden. Die Steuerfreiheit soll weiter dann nicht greifen, wenn eine an sich steuerpflichtige Betriebsveräußerung über eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft als steuerfreie Anteilsveräußerung abgewickelt wird. Hier ist zwischen Einbringung und Veräußerung der Anteile eine Sperrfrist von sieben Jahren vorgesehen. Um den Systemwechsel missbrauchsfrei zu gestalten, soll diese Neuregelung außerdem erst mit dem Veranlagungszeitraum 2002 (Bundestagsbeschluss: 2001) einsetzen. Die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Privaten soll - wie im Gesetzesbeschluss - von 10 Prozent auf 1 Prozent gesenkt werden. Unverändert festgehalten wird auch an dem im Gesetzesbeschluss vorgesehenen Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.
Das Vermittlungsergebnis wird nunmehr dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung vorgelegt, der erneut Beschluss fassen wird. Übernimmt der Bundestag die Empfehlung des Vermittlungsausschusses, wird der so geänderte Gesetzesbeschluss dem Bundesrat am 14. Juli 2000 zur Abstimmung vorliegen.
Der Text der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 4. Juli 2000 (Bundestagsdrucksache 14/3760) ist aus dem Anhang ersichtlich.
Anhang zur Pressemeldung 107/2000
Deutscher Bundestag Drucksache 14/3760
14. Wahlperiode 04.07.00
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)
- Drucksachen 14/2683, 14/3074, 14/3366, 14/3640 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Peer Steinbrück
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 105. Sitzung am 18. Mai 2000 beschlossene Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 4. Juli 2000 Der Vermittlungsausschuss
Ortwin Runde (Vorsitzender)
Joachim Poß (Berichterstatter)
Peer Steinbrück (Berichterstatter)
Anlage
Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
'a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Einnahmen und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge." '
2. In Nummer 2 wird § 3 Nr. 40 wie folgt geändert:
a) Satz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
"a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden,"
b) In Satz 2 werden die Wörter "die Buchstaben d bis h" durch die Wörter "Satz 1 Buchstabe d bis h" ersetzt.
c) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstaben a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.
Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben."
3. In Nummer 3 werden dem § 3c Abs. 2 folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für Betriebsvermögensminderungen, die innerhalb der Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten."
4. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
'3a. § 6 Abs. 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Satz 1 gilt auch bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft. Satz 3 gilt dagegen nicht, soweit sich durch diese Übertragung der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar erhöht; in diesen Fällen ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt der Anteil der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar erhöht." '
5. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
'5. § 7g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Die Rücklage darf 50 vom Hundert" durch die Wörter "Die Rücklage darf 40 vom Hundert" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in Höhe von 50 vom Hundert" durch die Wörter "in Höhe von 40 vom Hundert" ersetzt.'
6. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 0a eingefügt:
'6 0a. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Sinne des Satzes 3 auf Aktien handelt. Für Verluste aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." '
7. Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
'a) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens ein vom Hundert beteiligt war. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen." '
8. Nummer 9 wird gestrichen.
9. Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
'aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;" '
b) In Doppelbuchstabe bb wird in § 20 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe "§ 28 Satz 2" durch die Angabe "§ 28 Satz 4" ersetzt.
c) Doppelbuchstabe dd wird gestrichen.
d) In Doppelbuchstabe ee wird in § 20 Abs. 1 Nr. 9 die Angabe "Nummer 1 Satz 2 und 4" durch die Angabe "Nummer 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
10. Nummer 11 wird gestrichen.
11. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
'12. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung." '
12. In Nummer 21 wird § 35 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe "das Zweifache" jeweils durch die Angabe "das 1,8fache" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn auch eine Organschaft im Sinne von § 14 des Körperschaftsteuergesetzes besteht."
13. Nummer 25 wird wie folgt geändert:
a) § 43 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. a) Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2
sowie
b) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben;"
bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 7b" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c" ersetzt.
b) § 44 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
"Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen."
bb) Absatz 6 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
14. Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird § 52 Abs. 4a Nr. 2 wie folgt gefasst:
"2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und i nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist."
b) Nach Buchstabe c1 wird folgender Buchstabe c2 eingefügt:
'c2) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:
"(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals auf Übertragungen von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen." '
c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
'e) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
"(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden." '
d) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe f01 eingefügt:
'f01) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a eingefügt:
"(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist. § 15 Abs. 4 Satz 5 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile in § 15 Abs. 4 Satz 5 bezeichnet sind, entstehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist." '
e) Die Buchstaben g bis j1 werden wie folgt gefasst:
'g) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a eingefügt:
"(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist."
h) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
"§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt."
i) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
"(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist."
j) Nach Absatz 37 werden die folgenden Absätze 37a und 37b eingefügt:
"(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist.
(37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist."
j1) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38 eingefügt:
"(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), letztmalig anzuwenden ist." '
f) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
'l) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:
"(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
(768,85 . y + 1 990) . y;
3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
(278,65 . z + 2 300) . z + 432;
4. von 55 008 Euro an:
0,485 . x - 9 872.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.";
2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 in der folgenden Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:
(747,80 . y + 1 700) . y;
3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:
(278,59 . z + 2 497) . z + 1 118;
4. von 52 293 Euro an:
0,47 . x - 9 232.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 755 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.";
3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der folgenden Fassung:
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(883,74 . y + 1 500) . y;
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(241,42 . z + 2 397) . z + 989;
4. von 52 152 Euro an:
0,43 . x - 8 239.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 letztmals und in folgender Fassung anzuwenden:
"(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen."
(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 letztmals und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe "Deutsche-Mark-Betrag" durch die Angabe "Euro-Betrag" ersetzt wird." '
g) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
's) Nach Absatz 50 werden die folgenden Absätze 50a, 50b und 50c eingefügt:
"(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
(50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
(50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist." '
h) Buchstabe t wird wie folgt gefasst:
't) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
"(52) § 39b ist anzuwenden
1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Angabe "17 442 Deutsche Mark" die Angabe "8 946 Euro", an die Stelle der Angabe "53 784 Deutsche Mark" die Angabe "27 306 Euro" und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe "300 Deutsche Mark" die Angabe "150 Euro" treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 Halbsatz 2 ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Eurobetrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu erhöhen,"
2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des Zitats "§ 32a Abs. 1 bis 3" jeweils das Zitat "§ 32a Abs. 1", in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "17" und "47" und an die Stelle der Angaben "17 442 Deutsche Mark" und "53 784 Deutsche Mark" die Angaben "9 036 Euro" und "26 964 Euro" treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,"
3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen "19,9" und "48,5" die Zahlen "15" und "43" und an die Stelle der Angaben "17 442 Deutsche Mark" und "53 784 Deutsche Mark" die Angaben "9 144 Euro" und "25 452 Euro" treten." '
i) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:
'u) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
"(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden." '
j) Die Buchstaben w und x werden wie folgt gefasst:
'w) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:
"(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist."
x) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:
"(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist." '
k) Die Buchstaben z und z1 werden wie folgt gefasst:
'z) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:
"(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden war."
z1) Nach Absatz 59 werden die folgenden Absätze 59a bis 59c eingefügt:
"(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist. § 50d in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.
(59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) letztmals anzuwenden ist.
(59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;" '
Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. Nummer 2 wird gestrichen.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3 0a eingefügt:
'3 0a. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "§ 23 Abs. 6" durch die Angabe "§ 23 Abs. 3" ersetzt.'
4. In Nummer 5 wird § 8b wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"soweit diese Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben."
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "in früheren Jahren" das Wort "steuerwirksam" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt auch für Gewinnminderungen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts innerhalb der Behaltefrist im Sinne des Absatzes 2."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der in Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder
2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes innerhalb der in Buchstabe a bezeichneten Frist zurückzuführen."
d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1 bis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zugerechnet werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne entsprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden."
5. Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
'b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
"(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt." '
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
'c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt:
"(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), nicht mehr anzuwenden ist
2. Gewinne und Verluste im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), letztmals anzuwenden ist.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), weiter anzuwenden." '
c) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
'd) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:
"(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), sind letztmalig anzuwenden
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist.
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), als verwendet gilt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 1 bis 3 besteuerten Einkommens. Satz 4 gilt entsprechend." '
6. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
"21. Der bisherige § 54a wird § 35."
7. Nummer 22 wird wie folgt geändert:
a) In § 36 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben."
b) In § 37 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
"(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert belasteten Teilbetrages.
(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 14. Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
(3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft. Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil am Übernahmegewinn im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes anzuwenden, soweit die übertragende Körperschaft eine Minderung der Körperschaftsteuer in Anspruch genommen hat. Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Höhe der Leistungen,
3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrages,
4. den Zahlungstag.
§ 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend."
c) In § 38 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Ausschüttungen verwendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um das gezeichnete Kapital geminderten in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital einerseits und der Summe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zuzüglich des Bestands im Sinne des Satzes 1 andererseits übersteigt.
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des Betrages einer Gewinnausschüttung, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1. Satz 1 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden."
Zu Artikel 4 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)
Artikel 4 Nr. 1 wird gestrichen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
'1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz."
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt. In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen." '
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
'3. § 10 wird wie folgt gefasst:
"§ 10
Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerschuld
"Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körperschaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft." '
3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
'6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden." '
4. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
'8. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) erstmals anzuwenden ist. Ist in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr ein Rechtsakt im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maßgabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahres bewirkt." '
Zu Artikel 6 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Artikel 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
'1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "des Körperschaftsteuergesetzes" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817)" eingefügt.'
Zu Artikel 10 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
Artikel 10 wird gestrichen.
Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
'2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte im Staat der Geschäftsleitung und im Staat des Sitzes der ausländischen Gesellschaft jeweils einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt." '
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
'3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie
1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder
2. aus Gesellschaften stammen, an denen die ausländische Zwischengesellschaft zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist, vorausgesetzt der Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte im Staat der Geschäftsleitung oder im Staat des Sitzes der Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mindestens 25 vom Hundert unterliegen."
bb) In Satz 3 wird die Zahl "60" durch die Zahl "80" ersetzt.'
3. In Nummer 4 wird § 11 Abs. 1 wie folgt gefasst:
"(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie die Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft bezieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet hat."
4. In Nummer 7 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
'b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.'
5. In Nummer 8 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
'c) Folgende Sätze werden angefügt:
"§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, §§ 11, 12, 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) sind erstmals anzuwenden für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. Die §§ 7 bis 14, 18 und 20 mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 sind für die Gewerbesteuer letztmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt. § 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anwendbar, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) oder § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) anwendbar ist." '
Zu Artikel 16 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Artikel 16 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 16
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom Hundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003 36 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert, im Jahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert, im Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr 2003 71 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 73 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 70 vom Hundert." '
Zu Artikel 16a (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Artikel 16a wird gestrichen.
Zu Artikel 16b (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
Artikel 16b wird gestrichen.
Zu Artikel 20 (Änderung der betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen)
In Artikel 20 wird die Angabe "16b" durch die Angabe "16" ersetzt.
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