Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erzielte am Abend eine Einigung dahingehend, das bei erledigten wie bei nicht erledigten Amtshandlungen von Gerichtsvollziehern dieselbe Gebühr in Höhe von 24,45 Mark / 12,50 EURO anfallen soll. Im Gesetz, das der Deutsche Bundestag am 8. Dezember 2000 beschlossen hatte, war die Gebühr für eine erledigte Amtshandlung des Gerichtsvollziehers mit 19,56 Mark / 10 EURO niedriger angesetzt worden als die entsprechende Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen. Im Hinblick auf den bei erledigten Amtshandlungen grundsätzlich höheren Aufwand hatte der Bundesrat hier Korrekturbedarf gesehen, dem nun durch eine entsprechende Empfehlung des Vermittlungsausschusses Rechnung getragen wurde.
Über das geänderte Gesetz wird nach der Verabschiedung durch den Bundestag der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag entscheiden.
Die Gebührenänderung soll am 1. Mai 2001 in Kraft treten.
975 Zeichen