Der Bundesrat hat heute die Zivilprozessreform gebilligt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die richterliche Verfahrensleitung gestärkt und noch mehr Verfahren gütlich beigelegt werden. Im Bereich der Landgerichte soll die Zuständigkeit des originären Einzelrichters der Regelfall werden. Weitere Änderungen betreffen das Rechtsmittelrecht: Im Berufungsrecht wird die Möglichkeit einer Zurückweisung von Berufungen, die keine Erfolgsaussicht haben, durch Beschluss eingeführt. Die Berufungssumme wird von 1.500 Mark auf künftig 600 EURO abgesenkt. Für die Revisionsinstanz erfolgt eine Abkehr von der Streitwertrevision; künftig ist die Revision nur noch nach vorheriger Zulassung statthaft. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit der Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Regelung soll zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungsbeschwerden gegen Verfahrensgrundrechtsverletzungen beitragen. Den Ländern wird durch eine bis zum Ende des Jahres 2007 befristete Öffnungsklausel die Möglichkeit eröffnet, die Berufungs- und Beschwerdezuständigkeit in weitem Umfang von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte zu verlagern.
Das Gesetz, das neben der Zivilprozessordnung circa 50 weitere Gesetze und Verordnungen ändert, tritt bezüglich der wesentlichen Teile am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
Drucksache 397/01 (Beschluss)
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