Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat zum Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einen Einigungsvorschlag unterbreitet.
Danach wird die bundesgesetzliche Vorgabe zur Reduzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (LSV-Träger) von 17 auf 9 Träger ersatzlos gestrichen. In Ergänzung hierzu sind gleichlautende Entschließungen von Bundestag und Bundesrat beabsichtigt, nach denen die gesetzgebenden Körperschaften davon ausgehen, dass dieses Ziel (9 LSV-Träger bis zum 1. Januar 2003) durch Organisationsmaßnahmen der Selbstverwaltungen bzw. der Länder erreicht wird. Der Bundesrat hatte im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses geltend gemacht, die Regelung sei wegen der freiwilligen Initiativen von Selbstverwaltung und Ländern überflüssig und greife durch die Festlegung des Vereinigungsziels und des Zeitpunktes zu stark in Länderkompetenzen ein.
Entgegen der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung, die insbesondere die Beibehaltung unterschiedlicher Beitragsbestimmungen in den Satzungen der sich vereinigenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Krankenkassen noch maximal für drei Jahre (bei landesinternen Vereinigungen) bzw. fünf Jahre (bei landesübergreifenden Vereinigungen) vorsieht, verzichtet der Einigungsvorschlag auf eine Differenzierung der Fristen bei landesinternen und landesübergreifenden Vereinigungen. Statt dessen soll eine einheitliche Regelung von fünf Jahren gelten, wobei die Aufsichtsbehörde zukünftig auf Antrag eines Trägers eine Verlängerung auf maximal sechs Jahre genehmigen kann.
Im Hinblick auf die Bündelung von Aufgaben in der Alterssicherung beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen soll es bei dem Beitragseinzug durch die landwirtschaftlichen Alterskassen verbleiben. Der Beitragseinzug erfolgt nach verbindlichen Vorgaben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen. In diesen Vorgaben wird insbesondere Näheres zum Verfahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüberwachung und zur Abführung / Weiterleitung der Beiträge geregelt. Die Einhaltung dieser Vorgaben soll auch im Rahmen der Aufsicht überwacht werden.
Die Regelung zur Budgetierung der Verwaltungskosten bei den Alterskassen in den Jahren 2002 und 2003 soll geändert werden. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht hierzu vor, dass der Höchstbetrag der Verwaltungskosten für die Jahre bis 2003, wie er sich aus dem geltenden Recht ergibt, im Jahre 2002 um 10 Millionen EURO und im Jahre 2003 um 15 Millionen EURO verringert wird. Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses geht dahin, die derzeitig geltende Verwaltungskostenobergrenze von rund 91 Millionen EURO im Jahr 2002 um 5 Millionen EURO und in den Jahren bis 2005 um jeweils 2,5 Millionen EURO zu verringern.
In mehreren Punkten sieht der Einigungsvorschlag eine Beibehaltung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes vor. So soll es dabei bleiben, dass die Auszahlung und Anpassung der Renten zentral durch den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erledigt wird. Auch der Datenabgleich zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und den Finanzbehörden über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen als Kopfstelle soll beibehalten werden. Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften bedürfen auch zukünftig der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Die Genehmigungsgrenze von 100.000 Mark (50.000 EURO) für über- und außerplanmäßige Ausgaben durch die Aufsichtsbehörden soll ebenfalls unangetastet bleiben.
Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll eine Verschlankung der Organisationsstrukturen, das Ausschöpfen von Wirtschaftlichkeitsreserven und der sparsame Umgang mit den in diesen Sozialversicherungszweigen eingesetzten Bundesmitteln erzielt werden.
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