Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat tritt am
Dienstag, den 25. September 2001, 20.00 Uhr,
im Bundesrat, Leipziger Str. 3 - 4, 10117 Berlin,
Saal 1.128,
zur ersten Sitzung nach der Sommerpause zusammen. Beraten werden das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108), das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze sowie das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte. Zu allen drei Gesetzen hatte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 13. Juli 2001 die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt (vgl. Pressemitteilungen 154/2001 und 164/2001).
Mit der Grundgesetzänderung soll Bund und Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, Finanzbehörden nur noch zweistufig aufzubauen. Entsprechend der geplanten Verfassungsänderung sieht auch die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes optional den zweistufigen Aufbau der Finanzverwaltung von Bund und Ländern sowie die Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen auf andere Finanzbehörden vor.
Nach dem Grundgesetz müssen die Bundes- und Landesfinanzverwaltungen derzeit dreistufig aufgebaut sein. Mit der Änderung soll Bund und Ländern die Möglichkeit eröffnet werden, durch einen zweistufigen Behördenaufbau unter Fortfall der Mittelbehörde Synergieeffekte zu nutzen und die Verwaltungspraxis zu vereinfachen. Die Leiter der Mittelbehörden (Oberfinanzpräsidenten) werden, soweit es sich um Bundesfinanzbehörden handelt, im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sieht für die Leiter der Mittelinstanz bei Landesfinanzbehörden (ohne Bundesaufgaben) dagegen die Herstellung von Einvernehmen mit der Bundesregierung vor. Nach Ansicht des Bundesrates ist für diese Differenzierung keine tragfähige Begründung erkennbar.
Auch die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes stößt, was das Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens betrifft, auf Ablehnung des Bundesrates. Eine Oberfinanzdirektion, die keine Bundesaufgaben wahrzunehmen habe, ist nach Auffassung des Bundesrates eine reine Landesbehörde. Für die Mitwirkung des Bundes bleibe deshalb kein Raum mehr, auch nicht vor dem Hintergrund, dass in reinen Landes-Oberfinanzdirektionen im Auftrag des Bundes Steuern verwaltet werden, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen. Beim Vergleich des dreistufigen mit dem künftig auch möglichen zweistufigen Verwaltungsaufbau führe die vorgesehene Regelung im Übrigen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen. Denn soweit eine Mittelbehörde eingerichtet sei, die keine Bundesaufgaben wahrzunehmen habe, wolle sich der Bund bei der Bestellung der Leitung ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des Einvernehmens sichern. Wenn allerdings keine Mittelbehörde eingerichtet sei und die im Lande gleichermaßen anfallenden Aufgaben zum Beispiel durch das Landesfinanzministerium wahrgenommen werden, habe der Bund keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Personalentscheidungen des Landes. Diese Regelung halte der Bund aber offensichtlich für akzeptabel, kritisiert der Bundesrat.
Daneben fordert der Bundesrat, dass künftig die Zusammenfassung eines Finanzrechenzentrums als Finanzbehörde unter Wahrung des Steuergeheimnisses mit anderen Rechenzentren der Landesverwaltung (Landesbetrieben) möglich wird. Eine entsprechende Prüfbitte hatte der Bundesrat bereits im so genannten ersten Durchgang geäußert. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen sähen vor, dass ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung nur als eigenständige Finanzbehörde oder als Teil einer Finanzbehörde errichtet werden könne bzw. auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern Zuständigkeiten auf Finanzbehörden außerhalb des Landes übertragen werden könnten, nicht dagegen landesintern. Im Interesse der Bestrebungen zur Verschlankung der Landesverwaltung sollte nach Auffassung des Bundesrates auch die Zusammenfassung von bisher ressortbezogenen, dezentralisierten Serviceeinrichtungen, die ihre Dienstleistung für die Landesverwaltung erbringen, ermöglicht werden.
Grund für das Vermittlungsverfahren zu dem Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte ist, dass nach Auffassung des Bundesrates die jetzt im Gesetz vorgesehenen Übergangsvorschriften gegenüber dem Gesetzentwurf eine deutliche Verschlechterung darstellen. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass die Bemühungen, die Rechtskreistrennung auch im Vertragsrecht aufzuheben, verstärkt werden. Nach Vorstellung des Bundesrates muss hierzu eine Steigerungsmöglichkeit für die ärztlichen Honorare im Osten, wie zum Beispiel mehrfach vorgeschlagen in Zwei-Jahres-Schritten, aufgenommen werden.
Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz soll das so genannte Wohnortprinzip für die Vereinbarung der Gesamtvergütung der Ärzte und Zahnärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt werden. Im Ergebnis würden die Honorarvereinbarungen jeweils für die Region getroffen werden, in der die Versicherten wohnen. Ziel des Gesetzes ist in erster Linie, die mit dem bislang vorherrschenden "Kassensitzprinzip" einhergehenden Benachteiligungen der Ärzte in den neuen Ländern zu beseitigen. Das Gesetz soll für eine leistungsgerechte Verteilung der ärztlichen und zahnärztlichen Honorare zwischen den verschiedenen Versorgungsregionen sorgen.
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
Drucksache 486/01 (Beschluss)
Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 487/01 (Beschluss)
Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
Drucksache 484/01 (Beschluss)
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