Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am heutigen Abend die vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2001 beschlossene Grundgesetzänderung bestätigt, wonach Bund und Ländern die Möglichkeit eröffnet wird, Finanzbehörden nur noch zwei- statt - wie bisher - dreistufig aufzubauen. Die Leiter der Mittelbehörden (Oberfinanzpräsidenten) werden, soweit es sich um Bundesfinanzbehörden handelt, im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt; soweit es sich um Landesfinanzbehörden handelt, ist dagegen das Einvernehmen mit der Bundesregierung herzustellen. Der Bundesrat hatte eine tragfähige Begründung für diese Differenzierung vermisst und den Vermittlungsausschuss angerufen.
Im Hinblick auf die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen des Finanzverwaltungsgesetzes hat der Vermittlungsausschuss einem Anrufungsbegehren des Bundesrates insofern Rechnung getragen, als zukünftig Rechenzentren der Landesfinanzverwaltung auch solche Aufgaben übernehmen können, die im Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde angesiedelt sind. Die im Gesetzesbeschluss vom 29. Juni 2001 enthaltenen Regelungen sehen demgegenüber vor, dass ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung nur als eigenständige Finanzbehörde oder als Teil einer Finanzbehörde errichtet werden kann bzw. auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern Zuständigkeiten auf Finanzbehörden außerhalb des Landes übertragen werden könnten, nicht dagegen landesintern.
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
Drucksache 486/01 (Beschluss)
Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 487/01 (Beschluss)
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