Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat heute zu dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, mit dem das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienmitarbeiter auf selbsterarbeitete Materialien und berufsbezogene Wahrnehmungen erweitert wird, einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Danach entfällt das erweiterte Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich selbst erarbeiteter Materialien und eigener Wahrnehmungen, wenn die entsprechende Aussage zur Aufklärung von Straftaten beitragen soll, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Insoweit wurde bestätigt, was bereits der Deutschen Bundestag beschlossen hatte. Zusätzlich soll das Zeugnisverweigerungsrecht allerdings auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Untersuchung sich entweder auf eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung beziehungsweise auf Geldwäsche/Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte bezieht. In diesen Fällen hat der Journalist kein erweitertes Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Verweigerung der Aussage soll er hier nur berechtigt sein, soweit damit insbesondere die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen offenbart würde.
Der Bundesrat hatte im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses einen erheblich umfangreicheren Katalog von Straftaten vorgesehen, nach denen die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung und die damit korrespondierende Beschlagnahmefreiheit entfallen sollten. Zur Begründung war darauf hingewiesen worden, dass es auch unterhalb der Verbrechensschwelle Fälle geben könne, in denen der Strafrechtspflege und damit den Interessen der Ermittlungsbehörden an der Strafverfolgung, aber auch den Verteidigungsinteressen des Beschuldigten, Vorrang vor dem Schutz der Pressefreiheit einzuräumen sei. Das im Gesetzesbeschluss des Bundestages vorgesehene Beweiserhebungsverbot hinsichtlich von Aussagen aus anderen Verfahren, in denen der Journalist das Zeugnis nicht verweigern durfte, soll entfallen. Insofern folgte der Vermittlungsausschuss im Ergebnis dem Bundesrat, der in der Begründung zur Anrufung eine solche Regelung als "im deutschen Strafprozessrecht ohne Vorbild" bezeichnet hatte.
Den Text der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier:
Deutscher Bundestag
Drucksache 14/7776
14. Wahlperiode
11.12.01
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem ... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Drucksachen 14/5166, 14/6576, 14/7015 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Andreas Birkmann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 183. Sitzung am 6. Juli 2001 beschlossene... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 11. Dezember 2001
Der Vermittlungsausschuss
Sigmar Gabriel (Vorsitzender)
Ludwig Stiegler (Berichterstatter)
Dr. Andreas Birkmann (Berichterstatter)
Anlage
... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 53 Absatz 2 Satz 2, 3 StPO)
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b wird Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
'bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Genannten über den Inhalt selbsterarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
- eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
- eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
- eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde."'
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 53 Absatz 3 StPO)
In Artikel 1 Nummer 1 wird Buchstabe c gestrichen.
5.189 Zeichen