24.01.2002

Sitzung des Vermittlungsausschusses am 29. Januar

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat tritt am

Dienstag, 29. Januar 2002, 19.00 Uhr,

im Bundesrat, Leipziger Str. 3-4, 10117 Berlin,

Saal 1.128

zusammen.

Beraten werden das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes sowie das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften. Zu beiden Gesetzen hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 20. Dezember 2002 angerufen.

Beim Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes sieht der Bundesrat keine ausreichende Rechtsgrundlage in den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, um bis zum Erlass der ausstehenden EG- Durchführungsbestimmungen die Entschädigungen für Tierverluste auf Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zumindest bundeseinheitlich zu regeln. Ansonsten wären, so die Begründung des Bundesrates, in Abhängigkeit von den Ausführungsgesetzen der Länder zum Tierseuchengesetz die jeweils für die Anordnungen der Maßnahmen nach der EG-Verordnung zuständigen Behörden unmittelbar zu den Entschädigungszahlungen verpflichtet. Nach Ansicht des Bundesrates bedarf es bis zum Erlass der EG einheitlichen Durchführungsbestimmungen einer Anpassung des Tierseuchengesetzes. Der Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates im so genannten ersten Durchgang, der von der Bundesregierung abgelehnt und im Rahmen der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag nicht berücksichtigt worden war.

Die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften begründete der Bundesrat unter anderem damit, dass die vom Bundestag beschlossenen Regelungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft insgesamt kontraproduktiv seien. Die Definition konkreter Standards für die landwirtschaftliche Bodennutzung sollte grundsätzlich dem landwirtschaftlichen Fachrecht vorbehalten sein, das insofern sachnäher und deshalb auch deutlich dynamischer fortentwickelt werden könne. Einige Regelungen seien durch die Länder praktisch nicht nachvollziehbar. So sei insbesondere die Festlegung einer regionalen Mindestdichte für Landschaftsstrukturelemente und die Durchsetzung des Erhaltungsgebotes oder die Pflicht zur Schaffung neuer Strukturelemente praktisch gegenüber den Landwirten nicht durchsetzbar. Da der Bund bisher nicht habe erkennen lassen, dass er sich an den Kosten zur Umsetzung dieser Regelung beteiligen wolle, führt die Neuregelung nach Ansicht des Bundesrates zu einer erheblichen Mehrbelastung für die Länder. Der Bundesrat befürchtet darüber hinaus Verunsicherungen im Vollzug über die richtige Gesetzesauslegung. Die Erwartungen des Naturschutzes an die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sollten statt dessen nur allgemein formuliert werden, ohne dass konkrete Einzelmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Angesichts der dichten Besiedlung und der nur beschränkt für Biotopverbundmaßnahmen innerhalb der Landesgrenzen zur Verfügung stehenden Flächen wird für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg die Möglichkeit gefordert, von der Verpflichtung zur Schaffung von Biotopverbünden abzusehen.

Der Bundesrat spricht sich ferner für die im Jahr 1998 eingefügte Ausgleichspflicht für Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus. Sie sei ein wesentliches Element einer modernen, auf Kooperation zwischen Naturschutz und Landnutzern angelegten Naturschutzpolitik. Nur wenn die freiwillige Mitarbeit der Landnutzer sichergestellt werden könne, sei es möglich, Naturschutzarbeit auf der gesamten Fläche durchzuführen und wirken zu lassen.

Der Bundesrat befürwortet im Übrigen eine Regelung, nach der die Länder für bestimmte Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Wohls Rechtsbehelfe von Vereinen ausschließen können. Die Verbandsklagebefugnis könne, so die Begründung, eine erhebliche Verzögerung der Realisierung von Vorhaben nach sich ziehen. Projekte, für welche eine besondere Dringlichkeit bestehe und welche von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung der Länder, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, seien, sollten von solchen Verzögerungen freigestellt werden können. Insbesondere in den neuen Bundesländern würden derzeit noch Projekte mit einer solchen Bedeutung für die Landesentwicklung durchgeführt. Bereits existierende Länderregelungen sollen allerdings fortgelten.

Vorbesprechungen finden für die

  • A-Seite in Saal 2.088, um 18.00 Uhr,
  • B-Seite in Saal 2.128, um 17.30 Uhr,

statt.

Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes

Drucksache 997/01 (Beschluss)

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG)

Drucksache 1004/01 (Beschluss)

5.203 Zeichen

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