26.02.2002

Vermittlungsausschuss legt Änderungsvorschläge zum Fallpauschalengesetz vor

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend Änderungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz) vorgelegt.

Unter anderem soll die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vorgesehene Regelung, wonach den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam die Möglichkeit eröffnet wird, mit einzelnen Krankenhausträgern Verträge zu schließen, mit denen der bestehende Versorgungsauftrag näher abgegrenzt oder verändert wird, entfallen.

Die zur Qualitätssicherung grundsätzlich erforderlichen Regelungen für Mindestmengen müssen mit der notwendigen Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in dünn besiedelten Gebieten abgestimmt werden. Hierzu können die Selbstverwaltungspartner nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz Ausnahmeregelungen vereinbaren. Ergänzend dazu schlägt der Vermittlungsausschuss vor, den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit zu geben, von dem Katalog der Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene Ausnahmen zu bestimmen, wenn ansonsten die Sicherstellung der notwendigen regionalen Versorgung insbesondere in dünn besiedelten Gebieten nicht gewährleistet wäre. Wenn die erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden. Der Vermittlungsvorschlag sieht vor, dass die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen hiervon absehen kann.

Der Vermittlungsausschuss stellte im Übrigen klar, dass die Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene nur verbindlich sein sollen, wenn die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde keine abweichenden Vorgaben erlässt.

In die von den Selbstverwaltungspartnern durchzuführende Begleitforschung sollen auch die Auswirkungen des neuen Vergütungssystems auf zum Beispiel den ambulanten Versorgungsbereich einbezogen werden, um einen gegebenenfalls entstehenden Anpassungsbedarf rechtzeitig erkennen und abschätzen zu können.

Eine weitere Empfehlung des Vermittlungsausschusses betrifft die Auswertung von DRG-Daten, die das Bundesministerium für Gesundheit auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermitteln soll. Die Länder sollen befugt sein, dem Bundesministerium zusätzliche Auswertungen zu empfehlen.

Über die Änderungsempfehlungen des Vermittlungsausschusses wird nunmehr der Deutsche Bundestag beraten. Abschließend hat der Bundesrat über die Frage der Zustimmung zu einem entsprechend geänderten Gesetz zu entscheiden.

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