20.03.2002

Vermittlungsausschuss empfiehlt Änderungen zum Modulationsgesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend Änderungsempfehlungen zum Gesetz zur Modulation der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz) beschlossen.

Nach dem Gesetz sollen vom Jahr 2003 an die Direktzahlungen der Europäischen Union an die Bauern ab einem Freibetrag von 10.000 EURO um zwei Prozent gekürzt werden. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses geht dahin, von dieser Kürzung die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut und Hopfen auszunehmen. Bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass diese Zahlungen nur einen Bruchteil zu den erwarteten Modulationsmitteln beisteuern, der zusätzliche Verwaltungsaufwand kaum gerechtfertigt sei und eine eventuelle Herausnahme der Maßnahmen nur eine geringfügige Minderung des Modulationsaufkommens bewirke.

Der Vermittlungsausschuss beschloss darüber hinaus, dass der Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" bei Ausgleichszulage und Agrarumweltprogrammen, soweit sie mit Modulationsmitteln finanziert werden, zukünftig 80 Prozent der nationalen Finanzierung übernehmen soll. Bei Maßnahmen mit einem mehrjährigen Verpflichtungszeitraum soll das Finanzierungsverhältnis von 80 zu 20 zwischen Bund und Ländern für den ganzen Verpflichtungszeitraum gelten, sofern die Voraussetzungen im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums vorliegen. Der Bundesrat hatte bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Anpassung des Finanzierungsanteils des Bundes auf 80 Prozent gefordert und dabei vor allem auf die den Ländern entstehenden Verwaltungskosten verwiesen.

Ziel des Gesetzes ist insbesondere die Förderung umweltgerechter Produktionsverfahren. Bund und Länder müssen zu den frei werdenden Mitteln einen Eigenbeitrag beisteuern, da die Europäische Union eine nationale Kofinanzierung fordert.

Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 14/8630) ist als Anlage beigefügt.

Anlage

Deutscher Bundestag Drucksache 14/8630

14. Wahlperiode 20.03.02

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz)

- Drucksachen 14/7252, 14/7812, 14/8190 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Norbert Wieczorek

Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Gernot Mittler

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 209. Sitzung am 14. Dezember 2001 beschlossene Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 20. März 2002

Der Vermittlungsausschuss

Dr. Heribert Blens (Vorsitzender)

Dr. Norbert Wieczorek (Berichterstatter)

Gernot Mittler (Berichterstatter)

Gesetz zur Modulation der Direktzahlungen im Rahmender Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz)

  1. Zu § 2 nach Satz 1 - neu -

    In § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    "Ausgenommen von der Kürzung sind die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut und Hopfen."

  2. Zu Artikel 2 - neu - (§ 10 Absatz 1 GAKG)

Nach § 8 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

'Artikel 2

§ 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

''(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von

  1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2),
  2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie
  3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nummer L 160 S. 113) in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des Gesetzes zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes] geltenden Fassung erbracht worden sind; bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflichtungszeitraumes.'' '

Folgeänderungen:

  • a) In der Überschrift wird das Wort ''(Modulationsgesetz)'' durch die Wörter ''und zur Änderung des GAK-Gesetzes'' ersetzt.
  • b) Nach der Eingangsformel werden folgende Wörter eingefügt:

    ''Artikel 1

    Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen derGemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz)''

  • c) In der Inkrafttretensregelung wird die Angabe "§ 9" durch die Angabe "Artikel 3" ersetzt

5.492 Zeichen

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