Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend Änderungen beim Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen schweren Nutzfahrzeugen empfohlen.
Der Einigungsvorschlag sieht unter anderem vor, grundsätzlich eine Differenzierung der Maut auch nach Ort und Zeit der Benutzung zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit soll aber erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden. In der Rechtsverordnung soll die Bundesregierung dann auch die Möglichkeit haben, bei der Festlegung der Maut pro Kilometer sonstige geleistete verkehrsspezifische Abgaben des deutschen Straßentransportgewerbes zu berücksichtigen, "soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist".
Die Maut soll auf Fahrzeuge beschränkt werden, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Damit wird einem Anrufungsbegehren des Bundesrates entsprochen.
Zukünftig sollen alle Fahrzeuge - und nicht nur jene von Gebietskörperschaften - von der Mautpflicht befreit werden, wenn sie ausschließlich im Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, eingesetzt werden. Auch dies entspricht einem Anliegen des Bundesrates.
Das Mautaufkommen soll überwiegend zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet werden.
Die Errichtung und der Betrieb des Mautsystems fällt in die Zuständigkeit des Bundes. Belange der Auftragsverwaltung sind demnach nur berührt, soweit Kontrolleinrichtungen an der Autobahnstrecke errichtet werden müssen. Zukünftig sollen die Betreiber von Mauteinrichtungen Einvernehmen - bisher lediglich Benehmen - mit den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder herstellen, wenn sie Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen errichten. Der Betreiber hat die erforderlichen Verkehrszeichen zur Mauterhebung zu besorgen und rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der Aufsicht führenden Straßenverkehrsbehörden einzuholen.
Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 14/8631) ist als Anhang beigefügt.
Anlage
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8631
14. Wahlperiode 20.03.02
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
- Drucksachen 14/7013, 14/7087, 14/7822, 14/8189 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Wolfgang Gerhards
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 208. Sitzung am 13. Dezember 2001 beschlossene Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 20. März 2002
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Heribert Blens (Vorsitzender)
Wilhelm Schmidt (Salzgitter) (Berichterstatter)
Wolfgang Gerhards (Berichterstatter)
Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 2 ABMG)
Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nummer L 187 Seite 42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut)."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "von Gebietskörperschaften" gestrichen.
Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 - neu - ABMG)
In Artikel 1 wird dem § 3 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen und nach der Benutzungszeit bestimmen."
Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2, 3 - neu - ABMG)
In Artikel 1 wird § 6 wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden zu betreiben."
Zu Artikel 1 (§ 11 nach Satz 1 - neu - ABMG)
In Artikel 1 § 11 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Es wird zum überwiegenden Teil zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet."
Zu Artikel 2 - neu - (§ 1 Absatz 4 Nummer 3a - neu - FStrG)
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
'Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
In § 1 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I Seite 854), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;"
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 1 § 6 wird der Absatz 1 gestrichen.
- b) Die bisherigen Artikel 2 bis 5 werden die Artikel 3 bis 6.
- c) Im neuen Artikel 5 wird die Angabe "Artikel 3" durch die Angabe "Artikel 4" ersetzt.
- d) Im neuen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 2, 3 und 4" durch die Angabe "Artikel 3, 4 und 5" ersetzt.
Zu Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 (Inkrafttreten)
In Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
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