10.05.2002

Vermittlungsausschuss berät Tagesordnung mit vier Punkten

Der Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat berät am

Mittwoch, den 15. Mai 2002, 19.00 Uhr,

Bundesrat, Leipziger Str. 3-4, 10117 Berlin,

Saal 1.128,

folgende vier Tagesordnungspunkte:

  1. Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank,
  2. Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit,
  3. Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz),
  4. Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz).

Zum Punkt 1 hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 22. März 2002 angerufen. Er kritisierte insbesondere die vorgesehene Stärkung des Bundes, die nach Auffassung des Bundesrates der hohen Bedeutung der Entwicklung des ländlichen Raumes nicht gerecht wird. Zudem würden Finanzierungsmöglichkeiten der Landwirtschaftlichen Rentenbank für Förderungen, die ausschließlich durch die Länder geleistet werden, ausgeschlossen.

Der Bundesrat sprach sich ferner gegen die Reduzierung des Verwaltungsrates auf zwei Landesminister(innen) aus und möchte die bisher sechs Verwaltungsratsmandate für die Länder beibehalten. Damit soll, so die Begründung, die notwendige Abstimmung der Aktivitäten sicher gestellt werden. Die Zuständigkeit für die Landwirtschaftsförderung liege bei den Ländern. Der Bund wirke lediglich auf der Grundlage von in der Verfassung geregelten Gemeinschaftsaufgaben an der Erfüllung bestimmter Länderaufgaben mit. Wenn die Landwirtschaftliche Rentenbank als Anstalt des Bundes bei diesen Aufgaben mitwirke, bedürfe dies einer engen Abstimmung mit den Ländern. Dies sei durch angemessene Vertretung der Länder im bisherigen Umfang sicher zu stellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die größere Zahl der Länder nach der Wiedervereinigung ohnehin größere Zeitintervalle und damit eine geringere Präsenz der Länder bewirke.

Auch die im Gesetz vorgesehene Vorschrift, wonach die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft einen Sitz im Verwaltungsrat hat, soll gestrichen werden. Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Bund durch je einen Vertreter des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums für Finanzen im Verwaltungsrat - wie an anderer Stelle im Gesetz vorgesehen - und damit jedenfalls auch auf politischer Ebene vertreten sein kann. Die im Gesetz vorgesehene Bestimmung, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist, soll dahingehend geändert werden, dass der Stellvertreter vom Verwaltungsrat aus den Reihen der Vertreter der Öffentlichen Hand gewählt wird.

Im Vordergrund der Novellierung des aus dem Jahre 1949 stammenden Gesetzes steht die Schärfung des Profils der Landwirtschaftlichen Rentenbank als Förderbank im Geschäftsbereich des Bundes, die Stärkung des Einflusses des Bundes in den Gremien der Bank sowie die Neuorganisation der staatlichen Aufsicht. Die staatliche Aufsicht soll künftig nicht mehr durch einen Kommissar der Bundesregierung, sondern durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als Aufsichtsbehörde ausgeübt werden.

Zu den übrigen Tagesordnungspunkten hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss in seiner letzten Sitzung am 26. April 2002 angerufen.

Bei der unter Punkt 2 zu beratenden Vorlage führte der Bundesrat schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen die Haftungsregelungen für so genannte General- bzw. Hauptunternehmer im Baugewerbe an. Diese Haftungsregelung sei darüber hinaus in der Praxis nicht wirksam umsetzbar und führe zu enormen bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastungen der Bauwirtschaft. Ferner bestünden ordnungspolitische Bedenken, da Kernaufgaben der staatlichen Stellen auf die Unternehmen des Baugewerbes abgewälzt würden. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit müsse bei den Ursachen und nicht lediglich bei den Symptomen ansetzen.

Mit dem Gesetz sollen praktische Schwierigkeiten bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden. Dies soll im Wesentlichen durch eine bessere Zusammenarbeit der Behörden und neue Befugnisse der Bundesanstalt für Arbeit geschehen. Außerdem werden die Sanktionen erheblich verschärft und damit die Abschreckungswirkung erhöht. Wegen der besonderen Bedeutung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe werden die gewerblichen Auftraggeber hier verstärkt in die Verantwortung genommen. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass sie in Zukunft für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer ihrer Subunternehmer wie selbstschuldnerische Bürgen haften sollen.

Zu dem Gesetz unter Punkt 3 der Tagesordnung hat der Bundesrat insbesondere den Abruf persönlicher Daten von Bankkunden und das neue "Kontenscreening" kritisiert. Das Datenabrufsystem im neuen Kreditwesengesetz, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Befugnis erhält, von den Kreditinstituten gespeicherte persönliche Daten der Bankkunden abzurufen, stelle einen wesentlichen Eingriff in Rechtspositionen unbescholtener Bürger dar. Die Privatsphäre der Kontoinhaber müsse gesichert bleiben, so lange kein Anfangsverdacht für eine Straftat bestehe. Da beim Speichern und Verwenden der persönlichen Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, sei die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren. Abzulehnen ist nach Auffassung des Bundesrates eine Datenabfrage, die keinen strafprozessualen und datenschutzrechtlichen Kontrollmechanismen unterliege und ohne Kenntnis des betroffenen Kreditinstitutes und des Bürgers stattfinde.

Der Bundesrat weist auf die von Sachverständigen mit über einer Milliarde EURO bezifferte Kostenbelastung im Rahmen der Einführung des Systems hin. Diese Kosten müssten die Kreditinstitute tragen, die ihrerseits die Kosten an die Kunden weitergeben würden. Verglichen mit den Erfolgsaussichten sei der Aufwand dieses Systems unverhältnismäßig hoch. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen seien Alternativen vorgelegt worden, wie sich die Ziele mit geringerer Eingriffsintensität und geringeren Kosten erreichen ließen. Es seien weitere zielführende Lösungen mit weniger Aufwand denkbar, die im Vermittlungsverfahren erörtert werden könnten. Der Bundesrat rief in Erinnerung, dass Eingriffe in die Berufsausübung durch gewerberechtliche Normen nach der Verfassung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen.

Als ebenso problematisch sieht der Bundesrat das neu vorgeschriebene so genannte Kontenscreening an. Hierbei würden die Banken nicht nur zu sinnvollen anlassbezogenen Überprüfungsmaßnahmen verpflichtet, sondern gemäß der Gesetzesbegründung zu einer bedenklichen permanenten und umfassenden "Rasterung" aller Kundendaten allein auf Grund von Abweichungen vom bisherigen Normalverhalten. Eine solche umfassende und permanente Rasterung würde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht vertretbarer Weise verletzen und sei zudem nicht zielführend für die Ermittlung von Geldwäsche-Verdachtsfällen, so der Bundesrat in seiner Begründung. Verpflichtung eines Kreditinstituts oder einer Gruppe müsse es bleiben, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Geldwäsche oder die Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung zu überprüfen. Es sei verstärkt auf die Einhaltung der geltenden Geldwäschebekämpfungsvorschriften und das "know your costumer Prinzip" zu achten. Die Pflicht, Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche zu treffen, ergebe sich bereits aus dem derzeitigen Geldwäschegesetz. Die Geldwäschebeauftragten der Kreditinstitute müssten ihre betriebsinternen Kontrollen gegebenenfalls intensivieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe ausreichende Instrumente, dies entweder durch Anordnung von Prüfungen oder im Rahmen von Bußgeldverfahren durchzusetzen.

Daneben wendet sich der Bundesrat gegen eine Regelung im geänderten Wertpapierhandelsgesetz, nach der "Leerverkäufe" mit inländischen Aktien untersagt werden sollen. Änderungen im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vervollständigen die Anrufungsgründe des Bundesrates.

Ziel des geänderten Finanzmarktförderungsgesetzes ist die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes und die Verbesserung des Anlegerschutzes. Wesentliche Elemente sind die Verbesserung des Anlegerschutzes (so sollen Anleger Unternehmen unter bestimmten Bedingungen auf Schadensersatz verklagen können), eine stärkere Ahndung von Kurs- und Marktmanipulationen sowie eine Erhöhung der Transparenz am Kapitalmarkt. Zugleich enthält das Gesetz Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Bei dem unter Punkt 4 zu behandelnden Besoldungsstrukturgesetz wendet sich der Bundesrat gegen eine Neuregelung, wonach bereits Leiter öffentlicher Schulen und Abteilungsleiter von Kommunalbehörden in Beamtenverhältnisse auf Zeit berufen werden könnten. Der Bundesrat ist der Auffassung, Führungsämter auf Zeit müssten auf besonders herausgehobene Spitzenpositionen beschränkt bleiben. Gerade auf kommunaler Ebene würden aber in großem Umfang Beamte des gehobenen Dienstes von der Neuregelung erfasst werden. Die geplante Ausweitung der Verleihung eines Amtes auf Zeit auf einen derart großen Kreis von Beamten drohe mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz des Lebenszeitbeamtentums zu kollidieren.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Flexibilisierung der Bezahlung im Eingangsamt und ersten Beförderungsamt im gehobenen und höheren Dienst, die durch so genannte Bezahlungsbandbreiten herbeigeführt werden sollte, war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ebenso zurückgestellt worden wie die Änderung des Familienzuschlags.

Vorbesprechungen finden für die

  • A-Seite in Saal 2.088,
  • B-Seite in Saal 2.128,

jeweils um 18.00 Uhr statt.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Drucksache 151/02 (Beschluss)

Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Drucksache 253/02 (Beschluss)

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

Drucksache 257/02 (Beschluss)

Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz)

Drucksache 258/02 (Beschluss)

10.555 Zeichen

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