Bei der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes durch die Landwirtschaftliche Rentenbank soll zukünftig die jeweilige Zuständigkeit des Bundes und der Länder beachtet werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einigte sich am Abend dahingehend, dass die vom Deutschen Bundestag im Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank festgelegte Beschränkung der Förderung auf die Bundeszuständigkeit entsprechend ergänzt wird. Damit wird letztlich berücksichtigt, dass die Entwicklung des ländlichen Raumes, wie es der Bundesrat in den Anrufungsgründen formuliert hatte, wesentlich durch die Länder bestimmt und Förderungen teilweise ausschließlich durch die Länder geleistet werden.
Im Verwaltungsrat der Landwirtschaftlichen Rentenbank sollen zukünftig drei Landwirtschaftsminister der Länder vertreten sein. Das Gesetz sah insofern eine Reduzierung auf zwei Landesminister vor. Der Bundesrat hatte sich bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses für die Beibehaltung der bisher sechs Verwaltungsratsmandate für die Länder ausgesprochen.
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