15.05.2002

Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Finanzmarktförderungsgesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

Der Vermittlungsausschuss folgte dem Anrufungsbegehren des Bundesrates, die im Gesetz vorgesehene Untersagungsmöglichkeit von "Leerverkäufen" zu streichen. Wegen des Sachzusammenhangs soll darüber hinaus auch die Regelung über die Meldepflicht von Leerverkäufen entfallen, da die Aufsicht durch das Entfallen der Untersagungsmöglichkeit keine Eingriffsmöglichkeiten bezüglich getätigter Leergeschäfte mehr hat.

Auch beim Pfandbriefgesetz folgte der Vermittlungsausschuss dem Anliegen des Bundesrates. Das Pfandbriefgesetz soll an die Änderungen des Hypothekenbankgesetzes hinsichtlich der Möglichkeiten der Durchführung von derivativen Geschäften angepasst werden, wobei die Kreditinstitute die Funktion des Treuhänders übernehmen würden.

Das im Kreditwesengesetz neu geregelte Datenabrufsystem zur Bekämpfung des Terrorismus, der Geldwäsche und des Untergrundbankenwesens soll beibehalten werden. Die bei den Banken für den Abruf im Online-System bereitzuhaltenden Kontostammdaten werden auf das zur Identifizierung und Zuordnung von Konten Unerlässliche reduziert. Deshalb sieht die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Neufassung vor, auf die Aufnahme des Geburtsorts des Kontoinhabers in diesen bankinternen Dateien vollständig zu verzichten. Das Kreditinstitut muss demzufolge zukünftig neben der Kontonummer bzw. dem Depot, dem Tag der Errichtung und dem Tag der Auflösung insbesondere den Namen, sowie bei natürlichen Personen den Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten enthalten.

Die Beschränkung des Geschäftsvolumens von Grundstücksbeleihungen durch Hypothekenbanken in Japan, Kanada und den USA wird vom bisher vorgesehenen Dreifachen des haftenden Eigenkapitals für die USA und Kanada auf das Fünffache angehoben, während das Geschäftsvolumen für Japan auf das Dreifache beschränkt bleibt.

Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesrat mit seiner Kritik an dem im Kreditwesengesetz neu vorgeschriebenen "Konten-Screening".

Ziel des geänderten Finanzmarktförderungsgesetzes ist die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes und die Verbesserung des Anlegerschutzes. Darüber hinaus enthält das Gesetz Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 14/9096) ist als Anlage beigefügt.

Anlage

Deutscher Bundestag Drucksache 14/9096

14. Wahlperiode 15.05.02

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

- Drucksachen 14/8017, 14/8600, 14/8601, 14/8958 -

Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Gerda Hasselfeldt

Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Gernot Mittler

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 228. Sitzung am 22. März 2002 beschlossene Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 15. Mai 2002

Der Vermittlungsausschuss

Dr. Heribert Blens (Vorsitzender)

Gerda Hasselfeldt (Berichterstatterin)

Gernot Mittler (Berichterstatter)

Anlage Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland(Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

Zu Artikel 2 Nummer 1 (Inhaltsübersicht zum WpHG),Nr. 4 (§ 4a WpHG),Nr. 6 Buchstabe b (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8, 9 WpHG)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 4a Untersagung von Leerverkäufen" gestrichen.
  • b) Nummer 4 wird gestrichen.
  • c) In Nummer 6 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 2 wird am Ende von Nummer 8 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 9 gestrichen.
  1. Zu Artikel 6 Nr. 23 (§ 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG)

    In Artikel 6 Nummer 23 § 24c Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

    "2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes)."

  2. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 5 Abs. 1 Nummer 2b Buchstabe b HypothekenbankG)

    In Artikel 11 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 5 Abs. 1 Nr. 2b wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

    "b) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das Fünffache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, dabei darf der Anteil der Beleihungen in Japan das Dreifache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen;"

  3. Zu Artikel 11a (Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten)

    Artikel 11a wird wie folgt gefasst:

    'Artikel 11a

    Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten

Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2772, 2000 I Seite 440), zuletzt geändert durch &, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    "Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der Pfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt sein."

    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank" durch die Wörter "ein in § 8 Abs. 4 Buchstabe a oder c genannter Staat oder eine in § 8 Abs. 3 genannte Bank" ersetzt.

    c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

    "(5) Die Kreditanstalt kann Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen Derivaten, die den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nummer 4a des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, als ordentliche Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Kreditanstalt aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Kreditanstalt oder der anderen Deckungsmasse nicht beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Kreditanstalt begründet werden, müssen die Ansprüche der Vertragspartner der Kreditanstalt gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der Kreditanstalt aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.

    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."

  2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Pfandbriefe" die Wörter "und der Ansprüche aus Derivaten nach § 2Abs. 5 Satz 2" eingefügt und das Wort "bestimmten" durch das Wort "verwendeten" ersetzt.

    b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

    "Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Eintragung eines Derivats ist unverzüglich dem Vertragspartner der Kreditanstalt mitzuteilen."

  3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2" eingefügt.

    b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

    "Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt erforderlich; die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt."

  4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Pfandbriefen" die Wörter "und aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2" eingefügt.
  5. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

    "(2a) Die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen den Pfandbriefgläubigern bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gleich."

  6. § 7 wird aufgehoben.
  7. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 und 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1, 4 Satz 2, Abs. 5 und 6" ersetzt.

    b) ...<wie Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzesbeschlusses>

    c) ...<wie Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzesbeschlusses>

  8. ...<wie Nummer 4 des Gesetzesbeschlusses>
  9. ...<wie Nummer 5 des Gesetzesbeschlusses>
  10. ...<wie Nummer 6 des Gesetzesbeschlusses>
  11. ...<wie Nummer 7 des Gesetzesbeschlusses>'

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