Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat seine Beratungen zum Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen, zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsergänzungsgesetz - 2. VermRErgG), zum Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen sowie zum Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit auf Donnerstag, 27. Juni 2002, vertagt.
Zum Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel angerufen, neben der Streichung einer neuen Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die zur Folge hätte, dass Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, die mit der Veräußerung von bestimmten Kapitalbeteiligungen im Zusammenhang stehen, nur noch zur Hälfte zum Abzug zugelassen würden, die Fälle gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, die nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind, auf besonders schwere Fälle zu beschränken und eine strafbefreiende Selbstanzeige zu ermöglichen.
Zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsergänzungsgesetz - 2. VermRErgG) wurde der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes angerufen. Das Gesetz sieht zahlreiche Einzeländerungen von Vorschriften des Vermögens-, des Entschädigungs-, des Ausgleichsleistungs- und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes vor. Der Bundes rat hatte darauf verwiesen, dass alle vorgenannten Gesetze vorrangig der Bereinigung aus der DDR stammender Rechtsverhältnisse und der Wiedergutmachung in der DDR erlittenen Unrechts dienten. Notwendige Bedingungen für eine Akzeptanz der in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen seien einerseits eindeutige materielle Vorgaben zur Klärung der Rechtsverhältnisse sowie andererseits klare, transparente Verfahrensvorschriften, die einen zügigen Abschluss der Rechtsbereinigung sowie schnellstmögliche Wiedergutmachung garantierten. Das bisher verfolgte Konzept werde jedoch nach Auffassung des Bundesrates konterkariert, wenn der Bundesgesetzgeber stets aufs Neue und nachdem die überwiegende Mehrzahl der Anträge ihre Erledigungen gefunden habe, das maßgebliche Recht novelliere und zu umfangreichen Prüfungen der damit befassten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen Anlass gebe. Dem Interesse aller Beteiligten an einer zügigen Bearbeitung der noch offenen Verfahren sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen werden, die auf Umfang und Dauer der Verwaltungsverfahren Einfluss haben könnten und gegebenenfalls sogar zur Änderung bereits bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen zwängen.
Das Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen hatte der Bundesrat mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, die vom Deutschen Bundestag beschlossene stufenweise Einführung eines gesetzlichen Tarifanwendungszwangs bedeute einen Eingriff in die Tarifautonomie und die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Gesetz sei auch aus wirtschaftspolitischen Gründen nicht haltbar. Mit einem gesetzlichen Tarifanwendungszwang seien weder die strukturellen Probleme in der Bauwirtschaft noch das Problem der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe zu lösen. Die vorgeschlagene Regelung werde den in Deutschland real bestehenden regionalen Wirtschaftskraft- und Tarifunterschieden nicht gerecht. Es sei nicht hinnehmbar, die Anwendung des in strukturschwachen deutschen Ländern geltenden Tarifes bei Leistungserbringung in stärkeren Regionen in die Nähe verwerflicher Dumpinglöhne zu rücken. Rechtlichen Bedenken begegnet nach Auffassung des Bundesrates die vorgesehene verbindliche Festlegung auf den repräsentativen Tarifvertrag, vor allem unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Tariftreue-Gesetz sollen öffentliche Aufträge am Bau und im Nahverkehr nur noch an Betriebe vergeben werden, die ihren Mitarbeitern die am Einsatzort geltenden Tariflöhne zahlen. Bei schweren Verstößen können die Firmen für eine bestimmte Zeit - maximal drei Jahre - von Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen werden. Daneben sind Vertragsstrafen von einem Prozent des jeweiligen Auftragswertes möglich. "Schwarze Schafe", denen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung oder schwere Verstöße gegen die Tariftreue nachgewiesen wurde, werden in einem Register geführt. Das Gesetz gilt für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EURO. Dieser Wert verringert sich in den nächsten beiden Jahren bis auf 50.000 EURO. Um eventuelle Nachteile für ostdeutsche Unternehmen zu vermeiden, die bislang bei Aufträgen im Westen Ostlöhne zahlten, sieht das Gesetz eine Stufenlösung vor.
Beim Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit hatte der Bundesrat schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen die Haftungsregelung für Unternehmer des Baugewerbes, die andere Unternehmen des Baugewerbes mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen (so genannte General- bzw. Hauptunternehmerhaftung) angeführt. Die Haftungsregelung sei darüber hinaus in der Praxis nicht wirksam umsetzbar und führe zu enormen bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastungen der Bauwirtschaft. Ferner bestünden ordnungspolitische Bedenken, da Kernaufgaben der staatlichen Stellen auf die Unternehmen des Baugewerbes abgewälzt würden. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit müsse bei den Ursachen und nicht lediglich bei den Symptomen ansetzen.
Zu den beiden erstgenannten Gesetzen werden Arbeitsgruppenberatungen fortgesetzt. Zum Tariftreue-Gesetz wurde eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt.
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