12.06.2002

Vermittlungsausschuss empfiehlt Änderungen beim Bewachungsgewerberecht

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich bei der Neuregelung des Bewachungsgewerberechts den Bedenken des Bundesrates angeschlossen.

Zum einen geht es um die Durchführung der Unterrichtung durch Schulen des Bewachungsgewerbes: Die vom Bundestag beschlossene Neuregelung sieht vor, dass die Industrie- und Handelskammern auf Antrag Schulen des Bewachungsgewerbes mit der Durchführung der Unterrichtung betrauen können, wenn die Kammern gewährleisten, dass die Schule die Unterrichtung in gleichwertiger Form durchführen kann und dabei insbesondere bestimmte Verfahrensvorschriften nach der Bewachungsverordnung beachtet. Der Bundesrat hatte hierzu auf die rechtliche Problematik einer solchen Regelung vor dem Hintergrund der nach dem Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit hingewiesen. Darüber hinaus sei eine solche Regelung auch im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung problematisch.

Darüber hinaus folgte der Vermittlungsausschuss auch dem Anliegen des Bundesrates zum Persönlichkeitsschutz des Wachpersonals. Der bisherige Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht vor, dass Wachpersonen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen und dem des Gewerbetreibenden tragen müssen. Bei begründetem Verlangen haben sie den betroffenen Personen ihren Ausweis vorzuzeigen. Der Bundesrat hielt es im Rahmen der Anrufung für ausreichend, wenn statt des Namens eine Kennnummer auf dem Schild der Wachperson angebracht würde. Die Verpflichtung zur Vorlage des Ausweises sollte nach Auffassung des Vermittlungsausschusses ganz gestrichen werden.

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