Mitglieder und Unterstützer von ausländischen terroristischen Organisationen können künftig in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. Dies ist das Ergebnis der Vermittlungsausschusssitzung die am heutigen Abend zu Ende ging. Das Strafrechtsänderungsgesetz - § 129 b StGB schließt eine Gesetzeslücke, nach der es bisher lediglich erlaubt war, die Mitgliedschaft in einer inländischen terroristischen Vereinigung zu verfolgen.
Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, weil er auch "Sympathiewerbung" für kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen als strafbares Unrecht verfolgt wissen wollte.
712 Zeichen