Die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nach dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen neuen § 370 a der Abgabenordnung soll nur noch dann als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden können, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt wurden. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Nur Fälle "großen Ausmaßes" können Vortaten zur strafbaren Geldwäsche sein.
Auch zur Regelung der anteiligen Abzüge nach dem Einkommensteuergesetz unterbreitete der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Einigungsvorschlag. Danach werden die Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Beteiligungsverkäufen verbessert.
Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 14/9631) ist als Anlage beigefügt.
Anlage
Deutscher Bundestag Drucksache 14/9631
14. Wahlperiode 27.06.02
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
- Drucksachen 14/8286, 14/8887, 14/9343 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Claus Möller
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 234. Sitzung am 26. April 2002 beschlossene Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 27. Juni 2002
Der Vermittlungsausschuss
Sigmar Gabriel (Vorsitzender)
Wilhelm Schmidt (Salzgitter) (Berichterstatter)
Claus Möller (Berichterstatter)
Anlage Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen
Zu Artikel 1a Nummer 1 (§ 3c Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - EStG)
In Artikel 1a wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
'1. Dem § 3c Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4. Soweit § 3 Nummer 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2." '
Zu Artikel 1f Nummer 4 - neu - (§ 370a AO)
Dem Artikel 1f wird folgende Nummer 4 angefügt:
'4. § 370a wird wie folgt gefasst:
"§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
- gewerbsmäßig oder
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind." '
Zu Artikel 1f1 - neu - (Änderung des Strafgesetzbuches)
Nach Artikel 1f wird folgender Artikel 1f1 eingefügt:
'Artikel 1f1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 261 Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I Seite 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind." '
Zu Artikel 3 Absatz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "am" durch die Wörter "mit Wirkung vom" ersetzt.
4.672 Zeichen