Der Vermittlungsausschuss ist dem Anliegen des Bundesrates, die Generalunternehmerhaftung für Unternehmer des Baugewerbes aus dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu streichen, nicht gefolgt. Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Die Haftungsregelung soll lediglich bei Bauwerken mit einem geschätzten Auftragsvolumen von mehr als 500.000 EURO eingreifen. Die Haftung des Generalunternehmers entfällt, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Der Generalunternehmer haftet nur dann über den ersten Subunternehmer hinaus, wenn die Beauftragung des ersten Subunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zur Umgehung der Haftung geschieht. Für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich entscheidend.
Zukünftig müssen Subunternehmer auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift ihres Auftraggebers mitteilen. Ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, muss der Einzugstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen. Wer eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO rechnen.
Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses sieht ferner vor, dass die Bundesregierung ab dem Jahr 2004 Bundestag und Bundesrat im Abstand von vier Jahren über die Erfahrungen mit den Neuregelungen berichten soll.
Das Gesetz soll nunmehr statt am 1. Juni am 1. August 2002 in Kraft treten.
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