Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat eine Einigung zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten erzielt. Der Kompromissvorschlag berücksichtigt mehrere Anrufungsbegehren des Bundesrates.
In einer Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird zukünftig geregelt, dass gerichtliche Schriftstücke einer blinden oder sehbehinderten Person auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die näheren Einzelheiten sollten nach dem bisherigen Gesetzesbeschluss in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurft hätte.
In das Gesetz wird nunmehr auch eine Regelung eingestellt, wonach das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Nur bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung soll das Widerrufsrecht bestehen bleiben.
Darüber hinaus enthält der Einigungsvorschlag eine überarbeitete Regelung zur Definition des verbundenen Geschäftes bei Immobiliarkrediten. Die Regelung, wonach das Bundesjustizministerium in einer Rechtsverordnung regeln darf, welche weiteren Angaben der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer bei Verbraucherdarlehensverträgen zu bestimmten Einzelheiten zu erteilen hat, wurde gestrichen. Schließlich wird gesetzlich klargestellt, dass der Notar bei Verbraucherverträgen auf die Einhaltung bestimmter Erfordernisse hinwirken soll. Der bisherige Gesetzestext wurde insofern vom Bundesrat als wenig geglückt bezeichnet.
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