Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am Abend auf Änderungen beim Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") geeinigt.
Bei den Mini-Jobs sieht der Kompromiss die Anhebung der Grenze für geringfügig Beschäftigte von 325 EURO auf 400 EURO monatlich vor. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 Prozent. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 Prozent, auf die Krankenversicherung 11 Prozent - mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer - sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 Prozent (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 Prozent. Hiervon entfallen jeweils 5 Prozent auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 Prozent auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an eine Einzugsstelle abgeführt werden.
Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert werden: Für Aufwendungen eines privaten Haushalts bei Mini-Jobs in Höhe von 10 Prozent, höchstens 510 EURO; für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten in Höhe von 12 Prozent, höchstens 2.400 EURO; für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel Dienstleistungsagenturen) in Höhe von 20 Prozent, höchstens 600 EURO. Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 EURO, bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 EURO gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 EURO soll allerdings anrechnungsfrei bleiben.
Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 EURO bis zur Grenze von 800 EURO eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 EURO besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 EURO steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 Prozent) zum Pauschalbeitrag (25 Prozent) ergibt (zurzeit also rund 4 Prozent). Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 EURO erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 EURO neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EURO ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
Des weiteren sieht der Kompromissvorschlag die Streichung der Regelungen zum Brückengeld vor. Bei den Regelungen zur Ich-AG sollen bereits beschlossene Änderungen der Handwerksordnung entfallen. Die Regelung zur Scheinselbstständigkeit, wonach unter bestimmten Voraussetzungen vermutet wird, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, soll mit entsprechenden Folgeänderungen aufgehoben werden.
Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren wird die Bundesknappschaft zuständig.
Die Regelungen zu den Mini-Jobs sollen wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 1. April 2003 in Kraft treten.
Über den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses hat nunmehr der Bundestag zu beraten. Der Bundesrat muss einem geänderten Gesetz zustimmen.
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