02.07.2003

Zulässigkeit von Privatkopien nur bei Verwendung rechtmäßig hergestellter Vorlagen

Nach dem heute vom Vermittlungsausschuss unterbreiteten Einigungsvorschlag sollen Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (Privatkopien) nur dann zulässig sein, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird".

Durch diese Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass die mit der Neufassung des Gesetzes privilegierte Privatkopie nur dann zulässig ist, wenn sie aus legalem Ausgangsmaterial gewonnen wird. Damit soll insbesondere die Vervielfältigung von Raubkopien zum privaten Gebrauch unterbunden werden. In diesem Bereich entstehen bei den Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die durch die Herstellung von Raubkopien verursachte Rechtsverletzung soll nicht dadurch manifestiert werden, dass aus diesen Vorlagen gewonnene Kopien zum privaten Gebrauch zugelassen werden.

Der Vermittlungsvorschlag begrenzt die Unzulässigkeit auf offensichtlich rechtswidrig erstellte Vorlagen und berücksichtigt insoweit die von der Bundesregierung vorgebrachten Bedenken, wonach es dem Nutzer häufig nicht möglich sei, die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage zu beurteilen.

Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird nunmehr dem Bundestag zur Abstimmung zugeleitet. Wird das Gesetz entsprechend dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses geändert, hat der Bundesrat nochmals zu befinden. Bei dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft handelt es sich um ein Einspruchsgesetz. 

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