Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf eine Ausweitung der Steueramnestie verständigt. Steuerunehrlichen Bürgern soll die Rückkehr in die Legalität mit einem auf das Jahr 2002 erweiterten Erklärungszeitraum erleichtert werden. Soweit die Steuerverkürzung nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, soll die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen sein. In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. Dabei gehen Unsicherheiten zu Lasten des Erklärenden. Wenn der Finanzbehörde aus anderem Anlass Steuerverkürzungen bekannt werden, wird zukünftig vermutet, dass der Erklärende diese Taten in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur wiederlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Außenprüfer bzw. Steuerfahndungsprüfer erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Der Inhalt ei-ner strafbefreienden Erklärung darf ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nur für Zwecke der Steueramnestie und für solche Verfahren verwendet werden, die sich auf Besteuerungszeiträume nach 2002 beziehen.
17.12.2003