Im Vermittlungsausschuss hat es eine Einigung zum Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ("Korb II") gegeben.
Die Grundsätze der Gesellschafterfremdfinanzierung, die bisher nur galten, wenn eine ausländische Muttergesellschaft ein Darlehen an eine inländische Tochtergesellschaft gegeben hat, wird auf alle Unternehmen im Inland ausgedehnt und eine Freigrenze zur Schonung des Mittelstandes von 250.000 Euro eingeführt. Die Verlustverrechnung im Jahr der Entstehung wird unbegrenzt zugelassen. Dafür wird der Verlustvortrag für Gewinne, die eine Million Euro / zwei Millionen Euro (Ehegatten) übersteigen, eingeschränkt. Diese sind nur zu 60 Prozent verrechenbar. Das Halbeinkünfteverfahren wird an die besonderen Gegebenheiten der Lebens- und Krankenversicherungsgesellschaften angepasst. Die Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich zu 80 Prozent bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt.