17.12.2003

Einschränkungen bei der Pendlerpauschale und der Eigenheimzulage Eingangs- und Spitzensteuersatz sinken im Jahr 2004

In seiner abschließenden Sitzung hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat eine endgültige Einigung zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 - dem geplanten Vorziehen der Steuerreform - erzielt. Der Kompromiss sieht insbesondere Änderungen im Einkommensteuerrecht vor:

Der Eingangssteuersatz von derzeit 19,9 Prozent wird zum 1. Januar 2004 auf 16 Prozent gesenkt. Ursprünglich war ein Rückgang auf 15 Prozent geplant. Der Spitzensteuersatz wird von 48,5 auf 45 Prozent heruntergefahren. Der Beschluss des Bundestages geht noch von 42 Prozent aus. Der Grundfreibetrag wird auf 7.664 Euro angehoben.

Die Pendlerpauschale wird auf 30 Cent pro Entfernungskilometer gesenkt. Im Gesetz war ein Betrag von 15 Cent vorgesehen. Zurzeit gibt es für die ersten zehn Kilometer 36 Cent und für jeden weiteren Kilometer 40 Cent. Mehr als 4.500 Euro können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Bisher lag diese Grenze bei 5.112 Euro pro Kalenderjahr. Bei Flügen ist die Entfernungspauschale nach wie vor ausgeschlossen.

Die Eigenheimzulage soll zum 1. Januar 2004 gekürzt werden. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages hatte noch die komplette Streichung der Eigenheimzulage für neue Fälle ab dem 1. Januar 2004 vorgesehen. Zukünftig soll nicht mehr zwischen Neubauten und bereits bestehenden Gebäuden unterschieden werden. Der Förderhöchstbetrag wird auf einheitlich 1.250 Euro herabgesetzt. Die Kinderzulage wird von 767 auf 800 Euro erhöht. Ausbauten und Erweiterungen werden künftig nicht mehr gefördert. Die Grenze für die Geltendmachung der Eigenheimzulage verringert sich auf 70.000 (Alleinstehende) / 140.000 Euro (Ehegatten); für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich dieser Betrag um 30.000 Euro. Die Genossenschaftsanteilsförderung erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung beginnt.

Bei der Wohnungsbauprämie wird die Förderung von 10 Prozent auf 8,8 Prozent der Aufwendungen herabgesetzt.

Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern vermindert sich von 1.044 auf 920 Euro. Es bleibt bei der Streichung der Halbjahres-AfA, so dass künftig eine monatsgenaue Abschreibung zu erfolgen hat. Änderungen schlägt der Vermittlungsausschuss darüber hinaus im Rahmen der erhöhten AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmale vor.

Weitere Empfehlungen betreffen die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Steuerpflichtigen ab dem 55. Lebensjahr und von Veräußerungsgewinnen im Rahmen des Verkaufs von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Sparerfreibetrag im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vermindert sich von 1.550 (Alleinstehende) / 3.100 Euro (Ehegatten) auf 1.370 /2.740 Euro.

Künftig wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bereits dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bisher lag die Grenze genau bei 50 Prozent.

Weitere Empfehlungen betreffen die außerordentlichen Einkünfte, das Bundeserziehungsgeldgesetz, die Umsatzsteuer, das Biersteuergesetz, das Mineralölsteuergesetz, die Stromsteuer und die Erbschafts- und Schenkungsteuer.

Im Rahmen der Vermögensbildung wird die Arbeitnehmersparzulage auf 18 Prozent (bisher 20 Prozent) der angelegten vermögenswirksamen Leistungen reduziert und auf einen Höchstbetrag von 400 Euro (bisher 408 Euro) reduziert. Im Beitrittsgebiet reduziert sich der Zulagesatz von 25 Prozent auf 22 Prozent. Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder ihren Wehr- / Zivildienst ableisten, werden im Rahmen des Kindergeldrechts zukünftig berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 Euro (bisher: 7.188 Euro) erzielen.

Schließlich wird im Rahmen des Regionalisierungsgesetzes der den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr zustehende Jahresbetrag für das Jahr 2004 um zwei Prozent verringert. Geändert wird daneben das Personenbeförderungs- und das Allgemeine Eisenbahngesetz.

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