Im Vermittlungsausschuss ist eine Einigung zur Lockerung des Kündigungsschutzes erzielt worden. Das Kündigungsschutzgesetz ist künftig nur noch in solchen Betrieben anwendbar, die mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Allerdings gilt diese Regel nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt beginnt. Für alle übrigen Arbeitnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen und unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, ihren Kündigungsschutz nicht verlieren.
Hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes enthält der Vermittlungsvorschlag im Vergleich zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zwei Änderungen. Zum Einen können in einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht nur abweichende Regelungen zur werktäglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern und Nachtarbeitnehmern, sondern auch zu gesetzlichen Ruhezeiten getroffen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Allerdings darf die Arbeitszeit nur dann verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Vermittlungsvorschlag sieht vor, dass der Arbeitnehmer die einmal erteilte Einwilligung nicht mit einer Frist von einem Monat, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, sondern mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen kann. Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehende oder nachwirkende Tarifverträge sollen jedoch bis zum 31. Dezember 2005 von den neuen Regelungen unberührt bleiben. Entsprechendes soll auch für durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gelten.