Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde eine Einigung dahin gehend erzielt, das Kriterium der Zumutbarkeit bei der Annahme einer bestimmten Arbeit zu verschärfen. Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen künftig jede angebotene Arbeit annehmen, unabhängig davon, ob ihnen dafür ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Träger der Leistungen nach dem Gesetz sollen sowohl der Bund als auch die Kommunen sein. Während die Bundesagentur für Arbeit die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen wird, sind die kommunalen Träger für die Unterkunfts- und Heizungskosten sowie für Zusatzleistungen wie zum Beispiel die Erstausstattung für Wohnungen und für Bekleidung sowie für Leistungen bei mehrtägigen Klassenfahrten zuständig. Sie erbringen auch Leistungen der Schuldner- und Suchtberatung, psychosozialen Betreuung und Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder. Ab 1. Januar 2005 können kreisfreie Städte und Landkreise abweichend von dieser Regelung einen Antrag stellen, mit dem sie als Träger aller Leistungen nach diesem Gesetz zugelassen werden. Zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach "Hartz IV" sollen Arbeitsgemeinschaften im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eingerichtet werden.
Die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende trägt der Bund, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Übernehmen die Kommunen ab 2005 die Aufgaben der Bundesanstalt, ist die Finanzierung in einem weiteren Gesetz zu regeln. Die neuen Bundesländer sollen bis 2009 Ausgleichszahlungen dafür erhalten, dass es wegen der hohen Arbeitslosigkeit in diesen Gebieten zu überproportionalen Lasten für die Kommunen kommen wird. Die Ergänzungszuweisungen belaufen sich auf durchschnittlich 200 Millionen Euro.