Auf die Einführung einer fünfprozentigen Ausbildungsquote für schwerbehinderte Menschen in Unternehmen ab 100 Beschäftigten sollte verzichtet werden. Dies sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vor, der heute zum Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erzielt wurde. Nach dem Kompromissvorschlag sollen die Arbeitgeber durch eine neue Regelung verpflichtet werden, über die Besetzung eines angemessenen Teils ihrer Stellen zur beruflichen Ausbildung mit Schwerbehinderten mit der zuständigen Interessenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
Der Vermittlungsausschuss folgte dagegen nicht dem Anliegen des Bundesrates, Arbeitsplätze, auf denen wegen gesetzlicher Vorgaben keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden dürfen, bei der Ermittlung der Beschäftigungspflicht und der Berechnung ihres Umfangs unberücksichtigt zu lassen. Damit wird es keine Ausnahmen von der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter zum Beispiel für Luftverkehrsunternehmen geben, bei denen wegen gesetzlicher Vorgaben weithin keine Schwerbehinderten be-schäftigt werden dürfen.
Durch eine Öffnungsklausel wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr zwingend von der Versorgungsverwaltung feststellen zu lassen.
Schließlich folgte der Vermittlungsausschuss dem Anliegen der Länder, hinsichtlich der Geltungsdauer der Schwerbehindertenausweise auch die Möglichkeit der unbefristeten Geltung vorzusehen.