28.05.2004

Zuständigkeit der Länder für Freisetzungsgenehmigung - Zuteilung von Berechtigungen Sache des Bundes

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat heute Morgen einen Einigungsvorschlag zum Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen unterbreitet. Der Kompromiss sieht vor, dass die Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung integriert wird. Dadurch kann vermieden werden, dass für circa 2.400 bestehende Anlagen zusätzlich Treibhausgasgenehmigungen erteilt werden müssen. Die Erteilung der Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen ist ebenso wie die Überwachung der Treibhausgasemissionen im Wege der Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung der verifizierten Emissionsberichte bei den Ländern angesiedelt. Für die Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Führung des Registers und Sanktionen nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz soll aus Wettbewerbs- und Praktikabilitätsgründen der Bund, hier das Umweltbundesamt, zuständig sein. Außerdem stellt der Einigungsvorschlag klar, dass zur Durchsetzung der mit dem Emissionshandel verbundenen Pflichten vorrangig die im Treibhausgasemissionshandelsgesetz vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen. Der Einigungsvorschlag umfasst auch die Feststellung, dass das Gesetz in seiner jetzigen Form der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der Deutsche Bundestag hat nunmehr zunächst über den vom Vermittlungsausschuss unterbreiteten Einigungsvorschlag abzustimmen. Im Anschluss daran hat der Bundesrat, voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 11. Juni 2004, darüber zu entscheiden, ob er dem Gesetz in der vom Deutschen Bundestag geänderten Fassung zustimmen wird.

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