Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag tritt am
Mittwoch, dem 24. November 2004, 17.00 Uhr,
im Bundesrat, Leipziger Str. 3-4, 10117 Berlin,
Saal 1.128
zu seiner nächsten Sitzung zusammen.
Auf der Tagesordnung stehen folgende Gesetze:
- Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (Bundesrat hat Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt)
- Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (Einspruchsgesetz)
- Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Einspruchsgesetz)
- Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - Zustimmungsgesetz).
Die Vorbesprechungen finden für die
- A-Seite im Saal 2.088 und die
- B-Seite im Saal 2.128
jeweils um 16.00 Uhr statt.
Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes war bereits Gegenstand der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses am 27. Oktober 2004 und wurde vertagt. Zu den anderen Punkten hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 5. November 2004 angerufen.
Beim vorbeugenden Hochwasserschutz verlangt der Bundesrat eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes. Er führt an, dass die neuen Rahmenvorgaben zum Hochwasserschutz nicht zielführend sind. Darüber hinaus seien die Vorgaben des Bundes für die Gesetzgebung der Länder so eng und detailliert, dass den Ländern kein eigener Gesetzgebungsspielraum verbleibe. Die Regelungen verstießen damit in ihrer Absolutheit vielfach gegen das Übermaßverbot und das Rechtsstaatsprinzip. Der Bundesrat hat ferner festgestellt, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, während der Deutsche Bundestag von einem Einspruchsgesetz ausgeht.
Das Anrufungsbegehren des Bundesrates beim Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz ist ebenfalls auf Aufhebung des Gesetzes gerichtet. Der Bundesrat kritisiert insbesondere, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages eine Entkoppelung von Krankheits- und Arbeitskosten für den Bereich des Zahnersatzes verhindere, ohne dass es hierfür einen nachvollziehbaren Grund gebe. Mit dieser Vorgehensweise kündige der Bundestag den im GKV-Modernisierungsgesetz gefundenen Kompromiss zur Modernisierung des Gesundheitswesens einseitig auf. Zudem verhindere das Gesetz mehr Wettbewerb unter den gesetzlichen und privaten Krankenkassen und begründe die Gefahr von erheblichen Regressforderungen der privaten Versicherungsunternehmen, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Gesetzgebers bereits Verträge zur Finanzierung von Zahnersatz mit den Versicherten abgeschlossen haben. Darüber hinaus kritisiert der Bundesrat, dass die Bundesregierung es versäumt habe, rechtzeitig Vorschläge für ein unbürokratisches Beitragseinzugsverfahren für die ursprünglich vorgesehene Pauschale zur Absicherung von Zahnersatz vorzulegen.
Auch beim Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung hat sich der Bundesrat für eine Aufhebung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen. Er ist der Ansicht, das vorgelegte Gesetz entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 2001 aufgestellt habe. Es reiche nach Ansicht des Bundesrates nicht aus, Familien lediglich von einer Beitragserhöhung auszunehmen. Darüber hinaus sei das Gesetz auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht angreifbar, da es nicht nach der Zahl der Kinder unterscheide. Auch die Stichtagsregelung, wonach kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, von der erhöhten Beitragspflicht ausgenommen werden, sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Übrigen lasse das Gesetz weder Ansätze für eine grundlegende strukturelle und inhaltliche Reform noch ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Sicherung der Stabilität des finanziellen Systems der Pflegeversicherung erkennen.
Hinsichtlich des Fallpauschalenänderungsgesetzes dringt der Bundesrat auf Überarbeitung unter Berücksichtigung der von ihm abgegebenen Stellungnahme vom 24. September 2004 zum gleichlautenden Regierungsentwurf. Mit dem nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz können die fehlsteuernden Wirkungen eines noch nicht optimal an die Leistungsstrukturen angepassten Fallpauschalsystems nicht hinreichend abgefedert werden. Die mit der DRG-Einführung (Diagnostic-Related-Groups) verbundenen Erlöseinbußen für Krankenhäuser der Maximalversorgung, die im Rahmen der momentanen Entwicklungsphase auftreten, sollen begrenzt werden. Der Bundesrat hält eine Kappungsgrenze von jährlich 1 Prozent des Ausgangsbudgets für erforderlich. Außerdem soll die Konvergenzphase, das heißt, die ab dem Jahr 2005 geplante schrittweise Heranführung der Krankenhausbudgets an die landesweiten Fallpreise, um ein weiteres Jahr, also bis 2008, verlängert werden.
Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
Drucksache 645/04 (Beschluss)
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Drucksache 741/04 (Beschluss)
Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG)
Drucksache 749/04 (Beschluss)
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG)
Drucksache 817/04 (Bechluss)