15.06.2005

Einigung bei der Bekämpfung von Umgebungslärm

Der vom Vermittlungsausschuss unterbreitete Kompromissvorschlag sieht vor, den sechsten Teil des Gesetzes zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm komplett neu zu fassen. Dieser Teil behandelt die Lärmminderungsplanung und betrifft Umgebungslärm, dem Menschen in ruhigen Gebieten eines Ballungsraums oder auf dem Land ausgesetzt sind. Die Lärmminderungsplanung erstreckt sich nicht auf Lärm am Arbeitsplatz, Nachbarschaftslärm oder Lärm der von der betroffenen Person selbst verursacht wird. Bis zum 18. Juli 2013 müssen die Gemeinden oder die sonst zuständigen Behörden für sämtliche Ballungsräume (mehr als 100.000 Einwohner bei einer Bevölkerungsdichte von 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer) sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von 30.000 Zügen pro Jahr Lärmaktionspläne erstellen. Für größere Ballungsräume und Orte in der Nähe von stärker befahrenen Hauptverkehrsstraßen oder Eisenbahntrassen sind diese Pläne schon fünf Jahre früher zu erstellen. In den Plänen sind Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Ob in den Plänen auch bereits bestimmte Maßnahmen festgelegt werden, soll entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Für größere Ballungsräume sowie stärker befahrene Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sind zudem Lärmkarten zu erstellen.

Der Vermittlungsvorschlag bedarf zunächst der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Erst danach kann der Bundesrat darüber entscheiden, ob er dem Gesetz zustimmt.

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