24.06.2005

Vermittlungsausschuss tagt am 29. Juni

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat tritt am

Mittwoch, dem 29. Juni 2005, 15.00 Uhr,

im Bundesrat, Leipziger Str. 3-4, 10117 Berlin,

Saal 1.128,

zu seiner nächsten Sitzung zusammen. Auf der Tagesordnung stehen folgende Gesetze:

  1. Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage (zustimmungsbedürftiges Gesetz)
  2. Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (zustimmungsbedürftiges Gesetz)
  3. Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention (zustimmungsbedürftiges Gesetz)
  4. Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes (Einspruchsgesetz)
  5. Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" (Einspruchsgesetz)

Die Vorbesprechungen finden für die

  • A-Seite im Saal 2.088 und die
  • B-Seite im Saal 2.128

jeweils um 14.00 Uhr statt.

Die unter TOP 1 bis 3 genannten Gesetze hat der Vermittlungsausschuss bereits in der Vergangenheit - zum Teil mehrfach - beraten. Zu dem Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes (TOP 4) und zum Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" (TOP 5) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 17. Juni 2005 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Dem Gesetz zur ... Abschaffung der Eigenheimzulage hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 26. November 2004 die Zustimmung verweigert. Eine Begründung für die Ablehnung wurde nicht beschlossen. Die Bundesregierung hat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen, der die Beratungen zu diesem Gesetz vertagt hat. Das Gesetz sieht den Wegfall der steuerlichen Wohneigentumsförderung für Neufälle ab 2005 vor.

Zum Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss aus mehreren Gründen angerufen. Änderungsbedarf bestehe insbesondere bei den Regelungen zum Standortregister, zur guten fachlichen Praxis beim Umgang mit bereits in Verkehr gebrachten Produkten und bei der Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. So sollen die allgemein zugänglichen Daten aus dem Standortregister soweit reduziert werden, dass nicht für jedermann ohne berechtigtes Interesse erkennbar ist, auf welchem Grundstück gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden. Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis sollen so ausgestaltet werden, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nicht bereits aus Gründen der Vorsorge für die Koexistenz untersagt werden kann. Die Vorsorgepflichten sollen zudem auf das Erforderliche überprüft und im Hinblick auf unverhältnismäßige Maßnahmen reduziert werden. Eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit soll schließlich nur bei hinreichendem Verdacht einer Rechtsgutgefährdung erfolgen.

Beim Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention begründet der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses damit, dass weder die Bundesregierung noch der Deutsche Bundestag seine Stellungnahme vom März 2005 zum Entwurf dieses Gesetzes aufgegriffen haben. Kritisch zu bewerten sei insbesondere die Finanzierung der Präventionsmaßnahmen durch die Sozialkassen. Prävention ist nach Ansicht des Bundesrates eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aus Bundesmitteln zu finanzieren sei.

Das Anrufungsbegehren des Bundesrates zum Absatzfondsgesetz ist auf grundlegende Überarbeitung gerichtet. Die in dem Gesetz vorgesehene Kostenerstattung für die Erhebung der Absatzfondsbeiträge durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führe zu einer erheblichen Reduzierung der für die Absatzförderung land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung stehenden Mittel. Die Reduktion der Mitglieder im Verwaltungsrat habe zudem zur Folge, dass die Zahl der Repräsentanten beitragszahlender Gruppen zu Gunsten beitragsferner Gruppen verschoben wird. Dadurch werde die strategische Ausrichtung sowie der Mitteleinsatz des Fonds fremdbestimmt. Der Bundesrat kritisiert zudem, dass das Gesetz nicht die Verschiebung in der landwirtschaftlichen Produktion zu Gunsten von nachwachsenden Rohstoffen berücksichtige. Diese Verschiebung müsse auch zu einer veränderten Zusammensetzung des Verwaltungsrats führen.

Der Bundesrat verlangt die Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur". Er ist der Ansicht, dass dem Bund hierfür keine verfassungsrechtliche Kompetenz zustehe. Die Ziele, die mit der Errichtung der Bundesstiftung Baukultur verfolgt werden, seien kulturpolitischer Art. Die Förderung, Entwicklung und Repräsentation der Kulturpolitik obliege jedoch allein den Ländern. Die Kulturhoheit bilde ein Kernstück der verfassungsrechtlichen Eigenständigkeit der Länder. Ungeschriebene Kompetenzen des Bundes bedürfen hingegen als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche enthalte die Gesetzesbegründung jedoch nicht.

Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage

Drucksache 836/04 (Beschluss)

(Versagung der Zustimmung durch den Bundesrat)

Drucksache 946/04

(Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung)

Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Drucksache 189/05 (Beschluss)

Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention

Drucksache 306/05 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

Drucksache 373/05 (Beschluss)

Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

Drucksache 380/05

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