Vermittlungsausschuss
© Bundesrat | Frank Bräuer
In seiner heute verkündeten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die langjährige Praxis zur Besetzung von Arbeitsgruppen und informellen Gesprächsrunden des Vermittlungsausschusses bestätigt.
Es führte aus, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses gilt. Zur Vorbereitung eines politischen Kompromisses zwischen Bundestag und Bundesrat dürfe sich der Vermittlungsausschuss formeller und informeller Gremien bedienen, die nach anderen Kriterien als dem der Spiegelbildlichkeit zusammengesetzt sind.
Anlass der heutigen Entscheidung war ein Verfahren, das die Bundestagsfraktion DIE LINKE und zwei ehemalige Abgeordnete vor dem höchsten deutschen Gericht angestrengt hatten. Sie beklagten, dass sie in den Jahren 2010/11 zu Unrecht von Arbeitsgruppen bzw. informellen Gesprächskreisen des Vermittlungsausschusses zur Reform des Hartz-IV-Gesetzes ausgeschlossen worden seien. Das Gericht sah darin jedoch keine verfassungswidrige Benachteiligung.
Peter Friedrich, baden-württembergischer Bundesratsminister und stellvertretendes Mitglied im Vermittlungsausschuss, nahm für den Bundesrat an der Urteilsverkündung teil. Er äußerte sich zufrieden: "Das Urteil stellt klar, dass die Praxis des Vermittlungsausschusses, Arbeitsgruppen zu bilden und auch in informellen Runden auf Kompromisssuche zu gehen, möglich ist. Und es stellt auch klar, dass der Vermittlungsausschuss die Aufgabe hat, Kompromisse zu finden, und nicht der Ort der parlamentarischen Auseinandersetzung ist."
1.121 Zeichen