Am 28. Juni 2019 beschlossen die Länder, das vom Bundestag am 6. Juni 2019 verabschiedete Gesetz aus mehreren Gründen im Vermittlungsausschuss überarbeiten zu lassen.
Kritik an hohen Kosten für die Länder
Neben einigen fachlichen Änderungen, die die Umsetzung des Zensus in der Praxis erleichtern sollen, fordert der Bundesrat eine Finanzzuweisung von mindestens 415 Millionen Euro vom Bund an die Länder. Denn diese sind für die Datenerhebung vor Ort zuständig - mit erheblichem Kostenaufwand: nach derzeitigen Schätzungen kosten allein die Vorbereitungen des Zensus über 826 Millionen Euro, die Durchführung noch einmal 680 Millionen Euro.
Stellungnahme des Bundesrates nicht berücksichtigt
Daher hatte der Bundesrat in der Vergangenheit mehrfach eine Kostenbeteiligung des Bundes angemahnt - zuletzt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Zensusgesetzes (Drs. 100/19). Der Bundestag hat bei der Verabschiedung des Gesetzes die Forderung jedoch nicht berücksichtigt. Nun müssen sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss mit der Kostenfrage befassen.
Was das Zensusgesetz regelt
Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählung. Geplant sind Bevölkerungszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis sowie Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen.
Registergestützte Erhebung
Wie schon der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei werden in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind, heißt es in der Gesetzesbegründung. Neben Übermittlungen behördlicher Daten, insbesondere Melderegisterdaten und bestimmter Datensätze oberster Bundesbehörden, sind auch ergänzende primärstatistische Befragungen der Bevölkerung vorgesehen.
Änderungen im Bundestagsverfahren
Der Bundestag hat den Merkmalkatalog Gebäude und Wohnungszählung um die Merkmale Energieträger für Gebäude, Leerstandsgründe, Leerstandsdauer und Nettokaltmiete für Wohnungen erweitert und eine Stichprobenregelung zu länderspezifischen Gemeindezusammenschlüssen in das Gesetz aufgenommen.