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Vermittlungsverfahren in der 19. Wahlperiode

    1. Inhalt
    2. Beratungsgang
    3. Ergebnis

    Inhalt

    Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zum Ganztagsförderungsgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder fordern in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen.

    Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen

    Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sollen Kinder sein, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

    Regelungen zur Finanzierung

    Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt ((BR-Drs. 702/20). Zudem ist eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes vorgesehen, um den Ländern ab dem Jahr 2026 Finanzmittel zum Ausgleich der laufenden Belastungen zur Verfügung zu stellen - diese Finanzmittel steigen im Zuge der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf bis zu 960 Millionen Euro im Jahr.

    Kritik der Länder

    Die Finanzierung des Ganztagsanspruches ist indes auch der Grund der Länder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Sie kritisieren unter anderem, dass das Gesetz die Verwendung bestimmter Mittel an Investitionen knüpft, durch die zusätzliche Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden. In Ländern, die aufgrund erheblicher eigener Anstrengungen in der Vergangenheit bereits über vergleichsweise hohe Betreuungsquoten verfügen, werde der Fokus aber vermehrt auf der qualitativen Verbesserung der Betreuungssituation liegen. Dies setze keineswegs immer eine räumliche Erweiterung der Einrichtung voraus.

    Weiter fordert der Bundesrat, dass Finanzierungsanteile Dritter auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden. Außerdem müsse der Kofinanzierungsanteil der Länder bei den Investitionskosten, die die Länder auf 7,5 Milliarden beziffern, zumindest auf 30 Prozent abgesenkt werden. Bei den Betriebskosten von jährlich 4,5 Milliarden Euro im Endausbau verlangt der Bundesrat eine dynamisierte hälftige Kostenbeteiligung des Bundes.

    01.09.2021

    Beratungsgang

    06.09.2021 - Sitzung: Einigung

    Ergebnis

    Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Ganztagsförderung

    Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 6. September 2021 auf Änderungen am Ganztagsförderungsgesetz geeinigt.
    Der Bundesrat hatte das Gremium in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 angerufen. Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen an dem vom Bundestag am 11. Juni verabschiedeten Gesetz gefordert, die die Finanzierung des einzuführenden Anspruches auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder betreffen.

    Kompromiss zur Finanzierung

    Der Kompromiss sieht unter anderem vor, dass Finanzhilfen des Bundes auch für die Erhaltung bereits bestehender Betreuungsplätze und nicht nur für die Schaffung neuer Plätze gewährt werden. Außerdem beteiligt sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur bis zu 50 Prozent. Neu vorgesehen sind außerdem Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030, nach denen Mehr- und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgeglichen werden.

    Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

    Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

    Verkündung und Inkrafttreten

    Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses am 7. September 2021 bestätigt. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 10. September 2021 zugestimmt. Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet am 11. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist zu erheblichen Teilen am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten.

    06.09.2021

    Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

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