Zu der vom Bundestag aus Anlass des sogenannten Digitalpaktes verabschiedeten Änderung des Grundgesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2018 einstimmig den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder fordern in ihrem Anrufungsbeschluss die grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Möglichkeiten des Bundes zu einer aufgabenbezogenen Mitfinanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die Länder in verschiedenen Bereichen zu erweitern.
Dies betrifft zum einem den Bildungsbereich. Durch eine Investitionsoffensive für Schulen soll den steigenden Schülerzahlen, bundesweit gewandelten Anforderungen an die Gebäudeinfrastruktur sowie den Anforderungen an das Lernen in der digitalen Welt Rechnung getragen werden. Auch sollen strukturelle Lücken in der ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter geschlossen werden.
Zudem soll dem in Deutschland bestehenden regional unterschiedlichen Bedarf an bezahlbarem Wohnraum begegnet werden. Dem Bund soll die Möglichkeit gegeben werden, den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit einer sofortigen Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen werden.
Schließlich ist vorgesehen, dem Bund die Möglichkeit eröffnen, durch gesetzliche Regelung die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs sowie der Entscheidung über die Befreiung von diesen Verfahren einem Land in Bundesauftragsverwaltung zu überlassen. Damit wird die bestehende einfachgesetzliche Regelung im Gesetz über die Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes verfassungsrechtlich abgesichert.
Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag in seiner Sitzung am 29. November 2018 weitere Änderungen des Grundgesetzes beschlossen:
Durch eine Ergänzung in Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes soll sichergestellt werden, dass die Länder mindestens die Hälfte der öffentlichen Investitionen in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich selbst tragen. Alternativ ist sicherzustellen, dass die mit der Finanzhilfe des Bundes gewährten Mittel je Land nicht höher sein dürfen als sämtliche öffentlich finanzierten Investitionen des jeweiligen Landes im Sinne des Haushaltsrechts in dem entsprechenden Förderbereich. Die neue Vorgabe soll dazu beitragen, dass die Finanzhilfen des Bundes im jeweils geförderten Investitionsbereich additiv zu den Investitionen des Landes wirken und Bundesmittel nicht lediglich die eigenen Investitionen der Länder ersetzen.
Die Finanzhilfekompetenz des Bundes nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur "Förderung gesamtstaatlich bedeutsamer Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur" wird mit der Zielsetzung der Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens verbunden und um die Möglichkeit zur Mitfinanzierung solcher gewichtigen, besonderen Kosten erweitert, die mit der Nutzbarmachung der Investition in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 erster Halbsatz des Grundgesetzes wird auch auf Finanzhilfen des Bundes anwendbar gemacht, die gemäß Artikel 104d des Grundgesetzes gewährt werden.
Ein neuer Absatz 3 zu Artikel 125c des Grundgesetzes stellt sicher, dass solche Finanzhilfen, die auf einer bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft getretenen Regelung beruhen und keine mindestens hälftige Mitfinanzierung der Länder in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich vorsehen, beibehalten werden können.
Vor dem Hintergrund dieser Änderungen hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einstimmig angerufen.
Dieser hat die Beratungen zu dem Gesetzesbeschluss in seiner konstituierenden Sitzung am 30. Januar 2019 aufgenommen.
30.01.2019