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Abgeschlossene Vermittlungsverfahren

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenVirtuelle Justiz

  1. Inhalt
  2. Beratungsgang
  3. Ergebnis

Inhalt

Gesetz zur virtuellen Justiz in Vermittlungsausschuss überweisen

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten soll im Vermittlungsausschuss überarbeitet werden. Dies hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.

Grundlegende Bedenken der Länder

Zwar unterstützen die Länder das Ziel, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten.

Entscheidungsspielraum des Gerichts

Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach freiem Ermessen entscheiden können, ob sie die Videokonferenztechnik einsetzen wollen. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Warnung vor Missbrauch und zu wenig Zeit

Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten.

Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden.

Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder - insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Was im Bundestagsbeschluss steht

Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen - zum Beispiel der Urteilsverkündung - die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.

Die mündliche Verhandlung soll in geeigneten Fällen per Video stattfinden können. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte.

06.06.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: vertagt

20.03.2024 - Sitzung: aufgehoben

12.06.2024 - Fortsetzung der Sitzung: Einigung

Ergebnis

Videokonferenztechnik in Zivilprozessen: Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag

Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten verabschiedet.
Zu dem Gesetz hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Eignung und ausreichende Kapazitäten

Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass in allen betroffenen Gerichtsbarkeiten Videoverhandlungen nur möglich sind, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vorsitzende Richter den Prozessparteien und ihren Vertretern die Videoverhandlung sowohl gestatten als auch anordnen. Ordnet er die Videoverhandlung an, kann ein Verfahrensbeteiligter hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beantragt eine Prozesspartei eine Videoverhandlung, soll der Vorsitzende dem stattgeben.

Verfahrensleitung

Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Nach dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kann er auch den anderen Mitgliedern des Gerichts die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten, sofern erhebliche Gründe vorliegen.

Erprobung der vollvirtuellen Videoverhandlung

Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen, zum Zwecke der Erprobung vollvirtuelle Videoverhandlungen zuzulassen. Dies bedeutet, dass alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Verhandlung nicht vom Sitzungssaal aus leitet. Dies soll nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nur möglich sein, wenn alle Mitglieder des Gerichts damit einverstanden sind, die Videoverhandlung angeordnet und dagegen kein Einspruch eingelegt wurde. Das Bundesministerium der Justiz und die teilnehmenden Länder sollen die Erprobung nach vier und acht Jahren evaluieren.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Mit der Bestätigung beider Häuser ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 19. Juli 2024 in Kraft.

18.07.2024

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

Viertes Gesetz zur Änderung des BundesschienenwegeausbaugesetzesBundesschienenwegeausbaugesetz

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Inhalt

Vermittlungsverfahren für neue Regeln beim Schienenwegeausbau

In seiner Sitzung am 22. März 2024 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Novelle des Bundesschienenwegeausbaugesetzes in den Vermittlungsausschuss überwiesen, um sie in einigen Punkten überarbeiten zu lassen.

Ziel des Gesetzes ist es, neue Investitionsmöglichkeiten in das ca. 33.800 km lange Schienennetz des Bundes zu schaffen.

Kostentragung für Schienenersatzverkehr bei Vollsperrung

Der Bundesrat fordert in seiner Begründung für die Anrufung des Vermittlungsausschusses eine gesetzliche Verpflichtung der Eisenbahnen des Bundes zur Kostenübernahme von Ersatz- und Umleitungsverkehren.

Wenn die am stärksten frequentierten Bahnstrecken (Hochleistungskorridore) unter mehrmonatiger Vollsperrung generalsaniert werden, sei ein sehr gut funktionierender Schienenersatzverkehr erforderlich, um einer dauerhaften Abwanderung der Nachfrage von der Schiene vorzubeugen. Dieser Ersatzverkehr müsse durch den Bund mitfinanziert werden.

Förderung für Bahnhöfe und digitale Schienenfahrzeuge

Zudem sei es notwendig, Empfangsgebäude von Bahnhöfen ausdrücklich als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur festzulegen und die Förderung der Ausrüstung von Schienenfahrzeugen mit digitalen (ECTS)-Bordgeräten entsprechend dem Zielbild des Programmes „Digitale Schiene“ gesetzlich zu verankern.

Sanierung nicht nur der Hauptstrecken

Schließlich fordert der Bundesrat, dass eine Leistungssteigerung im gesamten Netz sichergestellt werden müsse und Sanierungen nicht auf Hochleistungskorridore beschränkt werden dürften. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Strecken im ländlichen Raum, die bereits jetzt heruntergekommen sind, qualitativ und technisch noch mehr ins Hintertreffen geraten.

06.06.2024

Beratungsgang

12.06.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag zum Bundesschienenwegeausbaugesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag für das Bundesschienenwegeausbaugesetz vorgelegt. Dieser betrifft den Umfang von Sanierungsmaßnahmen am Schienennetz und die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern. Der Bundesrat hat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 14. Juni 2024 zugestimmt.

Leistungssteigerung im gesamten Netz

Die Einigung sieht eine Leistungssteigerung im gesamten Schienennetz des Bundes vor: Das Konzept der Sanierung von besonders stark frequentieren Trassen dürfe nicht zu Lasten anderer Ausbau- und Neubauvorhaben, Digitalisierungsprojekten und der Sanierung anderer Strecken gehen. Der Kompromiss stellt klar, dass neben den Hochleistungskorridoren auch in das übrige Schienennetz investiert wird.

Bahnhöfe Teil des Schienennetzes

Der Vorschlag beinhaltet zudem die Regelung, dass Empfangsgebäude von Bahnhöfen im Rahmen des Förderrechts als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur gelten. Sie gehören demnach zu den Schienenwegen, soweit sie nicht ausschließlich kommerziell genutzt werden.

Kostentragung bei Ersatzverkehr

Eine Einigung fand der Vermittlungsausschuss auch beim Thema Schienenersatzverkehr. Hier wurde eine Grundlage für die Kostentragung für straßen- oder schienengebundenen Ersatzverkehr geschaffen: Bei Fällen, in denen Strecken aufgrund von Generalsanierungen mehrere Monate gesperrt werden, müssen sich Bund und Länder an den Kosten für den Ersatzverkehr beteiligen, die zuvor durch das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt wurden.

Finanzielle Beteiligung des Bundes

Der Einigungsvorschlag sieht auch vor, dass sich der Bund im Rahmen der Digitalisierung der Schienenwege an infrastruktur- und fahrzeugseitigen Kosten beteiligt. Hierzu gehört unter anderem die Ausrüstung mit Systemen, welche die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleisten und die Kapazität steigern.

Schließlich legte der Vermittlungsausschuss einen Einigungsvorschlag zur finanziellen Förderung der Ausrüstung bereits vorhandener Schienenfahrzeuge mit den notwendigen digitalen (ETCS)-Bordgeräten vor. Demnach beteiligt sich der Bund an der Finanzierung sogenannter First of Class und Serienausstattungen von Fahrzeugen bis zu einem bestimmten Prozentsatz.

Die operative Steuerung der Digitalisierung soll eine Koordinierungsstelle übernehmen, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Infrastrukturunternehmen des Bundes, den Ländern und den Aufgabenträgern errichtet und betrieben und durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterstützt wird.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 9. Juli 2024 in Kraft.

17.07.2024

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)Onlinezugangsgesetz

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Inhalt

Keine Zustimmung zur OZG-Novelle im Bundesrat

Das „Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung“ bedarf der Zustimmung des Bundesrates und fand in der Plenarsitzung am 22. März 2024 nicht die notwendige Mehrheit von 35 Stimmen. Daraufhin rief die Bundesregierung am 10. April 2024 zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss an.

Digitale Kommunikation mit der Verwaltung

Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services für behördliche Verwaltungsleistungen voranzutreiben. Es schafft Strukturen für eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern und soll eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglichen. Grundlage für die Kommunikation mit der Verwaltung ist die BundID - ein zentrales digitales Bürgerkonto- in Verbindung mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) zur Identifikation. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.

06.06.2024

Beratungsgang

12.06.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsverfahren zum Onlinezugangsgesetz abgeschlossen

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag für das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung vorgelegt.
Die Bundesregierung hatte ihn am 10. April 2024 angerufen, nachdem das Gesetz in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 nicht die für eine Zustimmung erforderlichen Stimmen erhalten hatte.

Elster-Softwarezertifikat

Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, dass das etablierte ELSTER-Softwarezertifikat sowie andere Identifizierungsmittel mit vergleichbarem Sicherheitsniveau weiterhin als Identifizierungs- beziehungsweise Authentifizierungsmechanismus bei den Nutzerkonten verwendet werden können.

Aus BundID wird DeutschlandID

Die Änderung des Onlinezugangsgesetzes sieht vor, dass für den Übergangszeitraum von drei Jahren die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer auch über die bisherigen Nutzerkonten der Länder erfolgen können. Um den Ländern mehr Flexibilität und Planungssicherheit bei der Umstellung ihrer bisherigen Nutzerkonten auf das zentrale Nutzerkonto (BundID) zu ermöglichen, schlägt der Vermittlungsausschuss vor, die Übergangsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten vorliegen und die BundID soweit funktioniert, dass eine nutzerfreundliche Abwicklung von Verwaltungsleistungen möglich ist.

Es wird auch vorgeschlagen, das im Onlinezugangsgesetz geschaffene zentrale Bürgerkonto - die BundID - zu einer DeutschlandID weiter zu entwickeln. Der Migrationsprozess und der Ausbau der DeutschlandID sollen durch eine Entwicklergemeinschaft im IT-Planungsrat gesteuert werden.

Evaluierung

Bund und Länder sollen gemäß dem Einigungsvorschlag das Gesetz gemeinsam evaluieren. Zur Auswertung soll der IT-Planungsrat die Erfüllungsaufwände ermitteln, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz und weiteren Gesetzen ergeben, soweit diese auch für die Länder gelten.

Begleitende Protokollerklärung

Der Vermittlungsausschuss einigte sich zudem auf eine begleitende Protokollerklärung. In dieser stellt er unter anderem fest, dass es weiterer Anstrengungen bei der Registermodernisierung bedürfe, um das Ziel vollständig digitaler medienbruchfreier Prozessketten zu erreichen und Verwaltungsleistungen noch stärker service- und bürgerorientiert zur Verfügung zu stellen. Er fordert eine konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips, das heißt, Daten sollen durch Verwaltungen nicht doppelt erfasst werden müssen. Bund und Länder würden daher schnellstmöglich in einem Staatsvertrag die für ein Nationales Once-Only-Technical-System (NOOTS) erforderlichen rechtlichen und finanziellen Regelungen treffen.

Wie es weitergeht

Der Bundesrat hat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 14. Juni 2024 zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

14.06.2024

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

Zehntes Gesetz zur Änderung des StraßenverkehrsgesetzesStraßenverkehrsgesetz

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Inhalt

Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2024 für das zehnte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes den Vermittlungsausschuss angerufen. Im Bundesrat hatte das Gesetz am 24. November 2023 nicht die für eine Zustimmung erforderlichen 35 Stimmen erhalten.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Mit dem Änderungsgesetz sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung im Straßenverkehrsrecht berücksichtigt werden können. Städte und Gemeinden sollen mehr Spielraum etwa für die Einrichtung von Busspuren, Tempo-30-Zonen und beim Bewohnerparken erhalten. Das Gesetz schafft die dafür notwendige Grundlage, um in entsprechenden Verordnungen den Kommunen neue Befugnisse zu übertragen. Es ist somit auch Voraussetzung für die von der Bundesregierung geplante Novelle der Straßenverkehrsordnung.

06.06.2024

Beratungsgang

12.06.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses beim Straßenverkehrsgesetz

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 12. Juni 2024 beim Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

Grundlage für Änderung der Straßenverkehrsordnung

Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes schafft die Grundlage dafür, dass Kommunen per Rechtsverordnung neue Befugnisse übertragen werden können. Damit sollen sie mehr Flexibilität etwa bei der Einrichtung von Busspuren, Tempo-30-Zonen und dem Anwohnerparken erhalten.
Das Gesetz sieht vor, dass die dahingehenden Rechtsverordnungen und Anordnungen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit und der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung auch die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs berücksichtigen müssen.

Keine Beeinträchtigung der Sicherheit

Der Einigungsvorschlag verschärft die Anforderungen, die das Gesetz an die entsprechenden Rechtsverordnungen und Anordnungen stellt: Die Sicherheit des Verkehrs ist nicht nur zu berücksichtigen, sondern darf nicht beeinträchtigt werden.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 17. Juli 2024 in Kraft.

17.07.2024

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher VorschriftenGesetz zu Anpassungen im Kfz-Haftpflichtrecht

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Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Mit dem Gesetz will der Bundestag die Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in deutsches Recht umzusetzen.

Dabei ist unter anderem ab 1. Januar 2025 eine Versicherungspflicht für den Gebrauch von zulassungsfreien Arbeitsmaschinen (SAM) und Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h geplant. Bisher waren diese Geräte allgemein von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht befreit.

Ein Insolvenzfonds, den die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer finanzieren, soll künftig Verkehrsopfer auch bei Insolvenz des Kfz-Haftpflichtversicherers absichern. Bislang übernimmt der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. die Entschädigung.

Der Bundestagsbeschluss will zudem die Schadensverlaufsbescheinigung der Versicherten harmonisieren und Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer regeln.

Bundesregierung ruft Vermittlungsausschuss an

Der Bundestag hat das Gesetz am 14. Dezember 2023 verabschiedet. In seiner Sitzung am 2. Februar 2024 beschloss der Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Daraufhin rief die Bundesregierung am 7. Februar 2024 den Vermittlungsausschuss an.

21.02.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vorschlag zum Verzicht auf umstrittene Regelung

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich in der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 21. Februar 2024 auf einen Kompromiss geeinigt: Danach soll die im Bundesratsverfahren kritisierte Versicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nunmehr entfallen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 17. April 2024 in Kraft.

16.04.2024

Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)Krankenhaustransparenzgesetz

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Mehr Durchblick für Patienten

Das vom Bundestag am 19. Oktober 2023 beschlossene Gesetz zielt im Kern auf die Einführung eines Transparenzverzeichnisses, welches die Bevölkerung über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informiert. Das soll Patienten helfen, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen.

Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss überwiesen, um es dort grundlegend überarbeiten zu lassen.

Breite Kritik aus den Ländern

Der Bundesrat begrüßt zwar grundsätzlich das Vorhaben, die Transparenz der stationären Versorgungsqualität weiter zu verbessern.

Das Krankenhaustransparenzgesetz verfehle allerdings sein Ziel, die Auswahlentscheidungen der Patientinnen und Patienten durch laienverständliche Übersicht zur Qualität der Krankenhausbehandlung zu fördern, bemängelt der Bundesrat. Kritik übt er auch an der Zuordnung der Leistungsgruppen, dem überbordenden Bürokratieaufwand durch die Meldepflichten für die Kliniken sowie am nicht ausreichenden Rechtschutz für die Krankenhäuser.

Zudem seien die für eine kurzfristige Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser genannten Maßnahmen noch nicht ausreichend. Bis die Vergütungsreform ihre Wirkungen entfalten kann, ist aus Sicht des Bundesrates eine insgesamt tragfähige finanzielle Überbrückungshilfe durch den Bund dringend geboten.

21.02.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss bestätigt Krankenhaustransparenzgesetz

In seiner Sitzung am 21. Februar 2024 einigte sich der Vermittlungsausschuss, das Gesetz ohne Änderungen zu bestätigen.

Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 28. März 2024 in Kraft.

Bundesrat fordert umfassende und verständliche Informationen

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in der praktischen Umsetzung oder bei der nächsten Novellierung des Gesetzes dafür zu sorgen, dass das Transparenzverzeichnis tatsächlich alle Kriterien und Informationen enthält, die für Patienten und Angehörige wesentlich sind und dass diese in einer für Laien verständlichen und zugänglichen Weise aufbereitet sind. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet.

03.04.2024

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Wachstumschancen

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Entlastungen für die deutsche Wirtschaft

Ziel des vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetzes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.

Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz

Zu dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder fordern in ihrem Anrufungsbeschluss eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.

Sie kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

21.02.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss findet Kompromiss beim Wachstumschancengesetz

Der Vermittlungsausschuss hat am 21. Februar 2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Diese würden zu Entlastungen von 3,2 Milliarden Euro führen.

Das Vermittlungsergebnis enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschafsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Außerdem sind u.a. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten.

Der Vermittlungsausschuss schlägt darüber hinaus vor, aus dem Wachstumschancengesetz u.a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen zu streichen.

Inkrafttreten

Das Wachstumschancengesetz war am 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, wurde es am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28. März 2024 in Kraft.

28.03.2024

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)Bürgergeld

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Vermittlungsverfahren zum Bürgergeld

Am 14. November 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zum Bürgergeld-Gesetz zu verlangen. Das Gesetz war vom Bundestag am 10. November 2022 beschlossen worden, hat im Bundesrat jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 14. November 2022). Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 23. November 2022 eine Einigung erzielt.

Reform der Grundsicherung

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle. Die Reform gestaltet insbesondere auch die Berechnung der Regelbedarfe neu - sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst.

14.11.2022

Beratungsgang

23.11.2022 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Bürgergeld

Verhandlungserfolg im Vermittlungsausschuss: Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.

Kürzere Karenzzeit

Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.

Geringere Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Änderung bei Wohneigentum

Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.

Sanktionen von Beginn an möglich

Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am 14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte. Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag am 25. November 2022 bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert. Der Bundesrat hat dem veränderten Gesetz ebenfalls am 25. November zugestimmt.

Ausfertigung - Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023.

25.11.2022

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)Hinweisgeberschutzgesetz

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Vermittlungsverfahren zum Hinweisgeberschutz

Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung beschlossen, zum Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates indes nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023).

Termin

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 9. Mai 2023 mit dem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz) befasst und eine Einigung erzielt.

Umgang mit Meldungen zu Missständen

Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre.

Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

28.04.2023

Beratungsgang

09.05.2023 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Was das Gesetz vorsieht

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben.

Kompromiss zu anonymen Meldungen

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Beweisregeln bei Benachteiligungen

Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

Niedrigere Bußgelder

Bezogen auf bestimmte Verstöße gegen das Gesetz soll die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Verfahren

Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023). Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Nachdem der Bundestag den Einigungsvorschlag angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 12.Mai 2023 zu. Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.

02.07.2024

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

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